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PKV für Familien 2026

PKV mit zwei Kindern: Kosten 2026, GKV-Vergleich, Baby-Aufnahme

Eine vierköpfige Angestelltenfamilie mit zwei Kindern unter zehn Jahren zahlt für die private Krankenversicherung im Jahr 2026 typischerweise zwischen 1.500 und 2.000 Euro im Monat. Eine vergleichbare Beamtenfamilie in Sachsen benötigt für dieselbe Absicherung oft weniger als 500 Euro. Warum diese Spannen so weit auseinandergehen und wann sich der Wechsel mit zwei Kindern tatsächlich lohnt, zeigt diese Übersicht, sachlich und ohne die üblichen Pauschalen der Online-Vergleichsrechner.

Mehr über Max
  • 2026 Fachberater für Finanzdienstleistungen · IHK Stuttgart
  • 2025 Spezialisierung private Krankenversicherung
  • 2024 Diplom-Ingenieur · TU Dresden
  • 2020 Fachmann für Finanzanlagen · IHK Berlin
  • 2018 Versicherungsfachmann · IHK Berlin
Vollständige Vita

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Die realistische Familienspanne für zwei Erwachsene und zwei Kinder in der PKV liegt 2026 bei 1.150 bis 2.100 Euro pro Monat. Eine Beamtenfamilie in Sachsen zahlt mit zwei Kindern oft weniger als 500 Euro.
  • Jedes Familienmitglied benötigt einen eigenen Vertrag. Die private Krankenversicherung bietet keine beitragsfreie Mitversicherung wie die gesetzliche Familienversicherung.
  • § 198 VVG garantiert die Aufnahme von Neugeborenen ohne Gesundheitsprüfung. Dafür muss die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt eingehen und ein Elternteil seit mindestens drei Monaten dort versichert sein.
  • Für Beamtenkinder beträgt der Beihilfesatz im Bundesstandard 80 Prozent, in Sachsen ab dem zweiten Kind 90 Prozent. Der monatliche Beitrag für die Restkostenversicherung liegt häufig zwischen 30 und 70 Euro.
  • Die GKV ist bei Alleinverdienerfamilien meist im Vorteil, da die beitragsfreie Familienversicherung greift. Die PKV lohnt sich mit Kindern vor allem bei Beamten oder wenn beide Elternteile ein hohes Einkommen erzielen.

Bedarfscheck

PKV oder GKV: Was passt zu Ihrer Familie?

5 Fragen, dann sehen Sie eine erste Einschätzung für Ihre Konstellation.

Frage 1 von 5

Wie ist Ihr beruflicher Status?

Beihilfe-Berechtigte und Selbstständige haben strukturell andere PKV-Konditionen als Angestellte.

Allgemeine Orientierung, keine individuelle Beratung. Ergebnis vor einem Vertragsabschluss persönlich prüfen lassen.

Was kostet die PKV mit zwei Kindern 2026?

Die ehrliche Antwort beginnt mit einer Grundregel, die Online-Vergleichsrechner gern verschweigen: Die private Krankenversicherung kennt keinen Familientarif. Sie kalkuliert jeden Erwachsenen und jedes Kind individuell. Auf dieser Basis setzen sich die monatlichen Kosten im Jahr 2026 aus verschiedenen Bausteinen zusammen.

Beitrags-Schätzer

Was kostet die PKV für Ihre Familie 2026?

Fünf Angaben, dann sehen Sie eine realistische Spanne aus unserer Beratungspraxis. Kein Online-Antrag, keine Datenspeicherung.

Allgemeine Orientierung, keine individuelle Beratung. Die Spannen basieren auf vereinfachten Annahmen aus der Beratungspraxis 2026 und können je nach Anbieter, Tarif-Bausteinen und Gesundheitsprüfung abweichen. Verbindliche Werte nur über eine konkrete Tarif-Berechnung.

Eine privat versicherte Angestelltenfamilie (Mutter 30, Vater 32, zwei Kinder unter zehn Jahren) zahlt 2026 meist einen Monatsbeitrag zwischen 1.300 und 1.700 Euro. Wer Premium-Leistungen wie Chefarztbehandlung, Einbettzimmer, Heilpraktiker und eine vollständige Erstattung von Zahnersatz wählt, überschreitet schnell die Grenze von 2.000 Euro. Ein solider Regeltarif mit moderatem Selbstbehalt bleibt dagegen zuverlässig unter 1.500 Euro.

Diese Werte dienen als Orientierungsrahmen aus unserer täglichen Beratungspraxis bei Elbland Finanz in Dresden. Der tatsächliche Beitrag Ihrer Familie richtet sich nach dem Eintrittsalter, dem Gesundheitszustand der einzelnen Personen, dem Anbieter und dem gewünschten Leistungsumfang.

Warum Kinder in der PKV einzeln versichert werden

Der wesentliche Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt in der Beitragsstruktur. In der GKV sind Ehepartner und Kinder beitragsfrei mitversichert, sofern ihr eigenes Einkommen unter 565 Euro im Monat liegt (bei einem Minijob unter 603 Euro). Dieses Modell der kostenfreien Familienversicherung gibt es in der PKV nicht.

Jedes Familienmitglied benötigt einen eigenen Vertrag. Der Beitrag für ein Kind richtet sich fast ausschließlich nach dem gewählten Leistungsumfang und dem Versicherer. Das Eintrittsalter spielt hier im Gegensatz zu den Tarifen für Erwachsene keine Rolle, da Versicherer für Kinder noch keine Alterungsrückstellungen Kapitalstock, den die PKV in jüngeren Jahren aufbaut, um Beiträge im Alter zu dämpfen. Bei Anbieterwechsel werden 50 Prozent der Basisrückstellungen mit übertragen. bilden. Zudem entfallen bei Kindern bis 21 Jahre der Beitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung sowie der 10-Prozent-Zuschlag für den gesetzlichen Beitragsentlastungs-Anteil. Erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres wechseln Jugendliche in den Erwachsenentarif, was eine Neukalkulation auslöst.

Diese Systematik hat zwei entscheidende Vorteile. Zum einen bleibt der Kinderbeitrag über die gesamte Kindheit hinweg stabil und steigt nicht altersbedingt an. Zum anderen ermöglicht diese Struktur erst die gesetzliche Aufnahmegarantie nach § 198 VVG. Sie stellt sicher, dass Neugeborene ohne Gesundheitsprüfung im Tarif des Elternteils versichert werden, was bei einer pauschalen Familienversicherung so nicht umsetzbar wäre.

Was kostet ein Kind in der PKV?

Die häufigste Suchanfrage rund um die Familien-PKV lautet schlicht: Was kostet ein Kind in der privaten Krankenversicherung? Die ehrliche Antwort fällt in drei Größenordnungen.

  • Kind im Angestelltentarif (kein Beihilfeanspruch): 120 bis 250 Euro im Monat, häufig 150 bis 180 Euro. Der Beitrag hängt fast ausschließlich vom Leistungsniveau und Anbieter ab, nicht vom Alter des Kindes.
  • Kind im Beihilfetarif Bundesstandard (80 Prozent Beihilfe): 35 bis 80 Euro im Monat, häufig 40 bis 60 Euro. Die PKV deckt nur 20 Prozent der Krankheitskosten ab, der Rest läuft über die Beihilfe des Dienstherrn.
  • Kind im Beihilfetarif Sachsen (90 Prozent ab dem zweiten Kind): 30 bis 40 Euro im Monat. Das ist deutschlandweit die günstigste reguläre Kinder-Konstellation.

Eine pauschale Aussage wie „ein Kind kostet in der PKV 150 Euro" greift zu kurz. Der konkrete Beitrag hängt am Tarif des Elternteils (das Kind folgt im Leistungsniveau), an der Beihilfeberechtigung und am Anbieter. Die genannten Spannen sind als Orientierung gedacht, ein konkretes Angebot setzt eine Bedarfsklärung voraus.

Wichtige Begriffsklärung: Häufig wird gesucht, wie man Kinder „mitversichern" lässt. Diese Formulierung stammt aus der GKV, in der Kinder beitragsfrei familienversichert sind. In der PKV gibt es diese kostenfreie Mitversicherung nicht. Auch der häufig gesuchte „PKV-Familientarif" oder „Familienversicherung" existiert in der privaten Krankenversicherung nicht als eigenständiges Produkt, alle Anbieter rechnen jedes Familienmitglied einzeln.

Vier Familien-Profile mit konkreten Beiträgen

Die folgenden Beispiele stammen aus unserer Beratungspraxis des Jahres 2026. Sie veranschaulichen anonymisiert, wie stark die Beiträge je nach Lebenssituation variieren.

Profil 1: Angestelltenfamilie, zwei Kinder, beide Eltern PKV

Der Vater (34, Geschäftsführer) überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze seit zwei Jahren. Die Mutter (32, Marketing-Managerin) verdient ebenfalls knapp über der Grenze. Beide Kinder (4 und 7 Jahre) sind gesund. Gewählt wurde ein Tarif mit 600 Euro Selbstbeteiligung, Einbettzimmer und 70 Prozent Zahnersatz-Erstattung. Die monatlichen Beiträge betragen für den Vater 590 Euro, für die Mutter 555 Euro, für das erste Kind 165 Euro und für das zweite Kind 160 Euro. Dies ergibt einen Gesamtbeitrag von 1.470 Euro. Da beide Elternteile angestellt sind, lässt sich der Arbeitgeberzuschuss auch für die Kinderverträge nutzen. Der Arbeitgeber übernimmt damit rund die Hälfte, sodass eine effektive Belastung von etwa 735 Euro verbleibt.

Profil 2: Angestelltenfamilie, ein Elternteil PKV, einer GKV

Der Vater (38) ist selbstständig und freiwillig privat versichert, sein Gesamteinkommen liegt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Mutter (36) arbeitet in Teilzeit und ist gesetzlich pflichtversichert. Weil der Vater die Versicherungspflichtgrenze nicht überschreitet, greift der Ausschluss nach § 10 SGB V nicht, und die beiden Kinder (5 und 9 Jahre) sind über die Mutter beitragsfrei familienversichert. Die Beiträge belaufen sich auf 645 Euro für den Vater (PKV) und rund 550 Euro für die Mutter (GKV inklusive Pflege). Die Kinder sind beitragsfrei mitversichert. Der Gesamtbeitrag liegt bei rund 1.195 Euro. Solche Misch-Konstellationen begegnen uns in der Beratung häufig und erweisen sich oft als die wirtschaftlichste Lösung.

Profil 3: Beamtenfamilie Sachsen, zwei Kinder, Ehepartner GKV-pflichtig

Ein sächsischer Beamter (35, Besoldungsgruppe A12) erhält ab dem zweiten Kind einen Beihilfesatz von 90 Prozent. Er benötigt daher nur eine PKV-Restkostenversicherung über 10 Prozent. Die Ehepartnerin ist über ihre eigene Anstellung gesetzlich pflichtversichert. Die beiden Kinder (3 und 6 Jahre) sind ebenfalls zu 90 Prozent beihilfeberechtigt. Die Beiträge teilen sich auf: 145 Euro für den Beamten (PKV-Restkosten), 32 Euro für das erste Kind, 30 Euro für das zweite Kind und rund 480 Euro für die Ehepartnerin in der GKV. Der Gesamtbeitrag beträgt etwa 687 Euro. Sollte die Ehepartnerin ebenfalls in die PKV wechseln (mit einem persönlichen Beihilfesatz von 70 Prozent), sinkt der gesamte Familienbeitrag häufig auf unter 400 Euro.

Profil 4: Selbstständige Familie, Doppelverdiener, zwei Kinder

Der Vater (41, IT-Berater) und die Mutter (39, Notarin) sind beide selbstständig tätig. Für die Kinder (10 und 13 Jahre) und die Eltern wird der Wechsel in die PKV vollzogen. In der gesetzlichen Kasse müssten beide Elternteile als freiwillige Mitglieder jeweils den Höchstbeitrag von rund 1.226 Euro inklusive Pflegeversicherung zahlen. Die PKV-Beiträge belaufen sich auf 720 Euro für den Vater, 670 Euro für die Mutter, 180 Euro für das erste Kind und 175 Euro für das zweite Kind. Der Gesamtbeitrag liegt bei 1.745 Euro. Im Vergleich dazu stünde in der GKV der Höchstbeitrag für beide Selbstständige von rund 2.450 Euro. Trotz der Einzelverträge für die Kinder ergibt sich eine monatliche Ersparnis von rund 700 Euro zugunsten der PKV.

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PKV oder GKV mit zwei Kindern: der strukturierte Vergleich

Das gängige Vorurteil, die private Krankenversicherung sei mit Kindern grundsätzlich teurer, trifft in der Praxis nur selten pauschal zu. Entscheidend ist nicht der Beitrag für eine einzelne Person, sondern die gesamte Konstellation der Familie.

Konstellation Beitrag GKV (Familie) Beitrag PKV (alle Familienmitglieder) Tendenz
Alleinverdiener, Partner ohne Einkommen, 2 Kinder ~ 800 bis 1.226 € (einkommensabhängig) ~ 1.300 bis 1.700 € GKV
Doppelverdiener, beide angestellt über JAEG, 2 Kinder ~ 2.400 bis 2.500 € (beide am Höchstbeitrag) ~ 1.500 bis 1.800 € PKV
Beide selbstständig, 2 Kinder ~ 2.450 € (beide am Höchstbeitrag) ~ 1.600 bis 1.900 € PKV
Beamte Sachsen, 2 Kinder, Partner gesetzlich pflichtversichert ~ 500 € (nur für den Partner) ~ 200 bis 250 € (Beamter und Kinder) PKV
Beamte Sachsen, 2 Kinder, Partner ohne Erwerbstätigkeit ~ 240 € (freiwillige GKV ohne Familienversicherung) ~ 330 bis 450 € (gesamte Familie in der PKV) Je nach Tarifwahl

Entscheidungsbaum

Kann mein Kind in die GKV-Familienversicherung?

Wenige Fragen, dann sehen Sie Ihre Konstellation nach § 10 SGB V.

Frage 1

Sind die Eltern verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft?

Bloßes Zusammenleben ohne Trauschein oder Eintragung zählt hier nicht als Lebenspartnerschaft. Der Einkommens-Ausschluss nach § 10 SGB V gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.

Allgemeine Orientierung, keine individuelle Beratung. Bei getrennt lebenden Eltern gelten zusätzlich Sorgerechts-Regeln.

Wichtiger Hinweis zur gesetzlichen Familienversicherung: Die beitragsfreie Mitversicherung für Ehepartner und Kinder endet, sobald das jeweilige Familienmitglied eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt oder das eigene Einkommen die Grenze von 565 Euro im Monat überschreitet. Nach einem Wechsel in die PKV hängt der Weg zurück in die beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung an Alter und Status des Hauptverdieners. Bis zum 55. Lebensjahr ist die Rückkehr in der Regel unproblematisch, ab 55 Jahren bleibt der Weg in die GKV für den Hauptverdiener und damit für die Kinder über diesen Elternteil weitgehend versperrt. Dieses Detail erfordert bei einer geplanten Familiengründung besondere Aufmerksamkeit.

Beamtenfamilie: warum die Rechnung anders aussieht

Für Beamtenfamilien verschiebt sich das wirtschaftliche Gefüge grundlegend. Ursache ist die Beihilfe des Dienstherrn, die für jedes berücksichtigungsfähige Familienmitglied individuell berechnet wird. Während Angestellte den gesamten Versicherungsbeitrag finanzieren müssen, sichern Beamte über die PKV lediglich die verbleibenden Restkosten ab. Konkrete Beitragsbeispiele und die Sechs-Stellschrauben-Logik finden Sie im Kosten-Ratgeber für PKV-Beamte.

Beihilfesätze für Kinder 2026

Bundesland 1. Kind Ab dem 2. Kind Bemerkung
Bund und 13 Bundesländer (Standard) 80 % 80 % PKV-Restkostenanteil: 20 %
Sachsen 70 % 90 % Erhöhter Satz ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind
Hessen 80 % 80 % Der Beihilfesatz der Eltern steigt um jeweils 5 % pro Kind

Für eine sächsische Beamtenfamilie mit zwei Kindern bedeutet dies: Sobald das zweite Kind berücksichtigungsfähig ist, steigt der Beihilfesatz für die Kinder von 70 auf 90 Prozent. Die private Restkostenversicherung muss somit nur noch ein Risiko von 10 Prozent abdecken. Dadurch sinkt der monatliche Beitrag pro Kind typischerweise auf 25 bis 35 Euro. Für den beihilfeberechtigten Beamten und seine beiden Kinder liegt der gemeinsame Beitrag in dieser Konstellation häufig unter 250 Euro im Monat.

Sächsischer Übergangseffekt: Der Beihilfesatz von 90 Prozent ab dem zweiten Kind gilt sowohl für den Beamten als auch für die Kinder. Er verringert sich, sobald der Anspruch auf Kindergeld entfällt, meist mit dem Ende der Berufsausbildung. In dieser Übergangsphase ergeben sich oft Möglichkeiten zur Tarifoptimierung. Wir empfehlen einen genauen Check etwa zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Wegfall des Kindergeldes.

Baby in der PKV: Kindernachversicherung nach § 198 VVG

Für Familien mit Kinderwunsch oder einer Geburt im Anflug ist § 198 VVG die wichtigste Vorschrift. Sie sichert dem neugeborenen Baby das Recht auf Aufnahme in die private Krankenversicherung des Elternteils zu, ohne Gesundheitsprüfung, ohne Wartezeit und ohne Risikozuschlag. Auch bei schweren Erkrankungen oder Behinderungen wird das Baby aufgenommen, sofern die Frist gewahrt bleibt.

Was kostet ein Baby in der PKV? Der Beitrag liegt 2026 in der gleichen Spanne wie für ältere Kinder, weil Kinder bis 21 Jahre ohne Alterungsrückstellungen geführt werden. Im regulären Angestelltentarif sind das 120 bis 250 Euro im Monat, im Beihilfetarif zwischen 30 und 80 Euro je nach Bundesland. Eine separate Kostenkalkulation für Babys gibt es bei den meisten Anbietern nicht.

Die drei Voraussetzungen

  1. Drei-Monats-Vorversicherungszeit eines Elternteils: Mindestens ein Elternteil muss am Tag der Geburt seit mindestens drei Monaten bei dem Versicherer privat krankenversichert sein.
  2. Zwei-Monats-Anmeldefrist (Ausschlussfrist): Die schriftliche Anmeldung des Kindes muss innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt beim Versicherer eingehen.
  3. Aufnahme im Tarif des Elternteils oder vergleichbarem Kindertarif: Das Neugeborene wird im bestehenden Tarif des versicherten Elternteils oder einem gleichwertigen Kindertarif versichert. Eine freie Tarifwahl unabhängig vom Elterntarif besteht nicht.

Erfolgt die Anmeldung fristgerecht, gilt der Versicherungsschutz rückwirkend ab dem Tag der Geburt. Selbst bei schweren Erkrankungen, angeborenen Behinderungen oder einer Frühgeburt entfällt die Risikoprüfung komplett. Diese gesetzliche Garantie stellt den bedeutendsten Vorteil für Familien dar, da sie eine spätere reguläre Antragstellung mit strengen Gesundheitsfragen überflüssig macht.

§ 198 VVG gilt auch bei Adoption

Die Aufnahmegarantie greift nicht nur bei einer leiblichen Geburt, sondern auch bei Adoption. Sobald ein Kind in den Familienverbund eines PKV-Versicherten aufgenommen wird, verhält sich der Anspruch wie bei einem Neugeborenen, auch bei älteren Adoptivkindern. Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Monaten beim Versicherer eingehen, die Drei-Monats-Vorversicherungszeit des Elternteils zählt analog.

Wichtige Einschränkung in der Praxis: Das Kind wird zu den Konditionen des Elterntarifs aufgenommen. Hat der Elternteil einen Komforttarif, wird das Kind ohne Gesundheitsprüfung in einen passenden Komforttarif des gleichen Niveaus aufgenommen. Hat der Elternteil einen Premium-Tarif, gilt die Aufnahmegarantie ebenfalls für das Premium-Niveau. Ein Wunsch nach einem höherwertigen Schutz als der Elterntarif (Upgrade des Kindes) führt zur regulären Gesundheitsprüfung mit allen Konsequenzen. Ein Downgrade in einen niedrigeren Tarif ist umgekehrt jederzeit möglich.

Häufige Fehler bei der Anmeldung

  • Verspätete Anmeldung: Oft verzögert sich die Einreichung, weil die Ausstellung der offiziellen Geburtsurkunde beim Standesamt Zeit beansprucht. Die Versicherer akzeptieren für die Fristwahrung jedoch meist eine vorläufige Geburtsbescheinigung. Entscheidend ist ausschließlich das Eingangsdatum beim Versicherer, nicht das Ausstellungsdatum der Urkunde.
  • PKV-Wechsel während der Schwangerschaft: Aus unserer Beratungspraxis raten wir davon ab, während einer laufenden Schwangerschaft den PKV-Anbieter zu wechseln. Der Wechsel sollte entweder vor der Schwangerschaft abgeschlossen oder auf die Zeit nach der Geburt verschoben werden. Wer aktuell in der GKV ist und das Kind in der PKV haben möchte, sollte für die Schwangerschaftszeit eine Anwartschaft prüfen statt einen aktiven Wechsel. Ein Tarifwechsel innerhalb desselben Versicherers (ohne Anbieterwechsel) bleibt unkritisch.
  • Anmeldung beim falschen Versicherer: Sind die Eltern bei unterschiedlichen privaten Krankenversicherungen versichert, greift die Aufnahmegarantie nach § 198 VVG nur bei dem Versicherer, bei dem das Kind tatsächlich angemeldet wird. Eine parallele Anmeldung bei beiden Gesellschaften ist zwar rechtlich möglich, in der Praxis jedoch selten sinnvoll.

Checkliste

Baby in der PKV anmelden: 7 Schritte nach § 198 VVG

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Sie müssen das nicht alleine machen. Als Versicherungsmakler übernehmen wir die Anmeldung und die Fristenkontrolle für Sie, ohne zusätzliche Kosten.

Anmeldung kostenfrei übernehmen lassen

Allgemeine Orientierung, keine individuelle Beratung. Reihenfolge und Fristen vor dem Geburtstermin mit dem Versicherer abgleichen.

Schwangerschaft und Anwartschaft: die richtige Vorbereitung

In der Beratung wird häufig gefragt, ob sich bereits vor der Geburt eine Versicherung für das ungeborene Kind abschließen lässt. Das ist rechtlich nicht möglich. Eine Anwartschaft oder ein Versicherungsvertrag setzt eine bereits geborene Person voraus. Vor der Geburt existiert somit kein eigener Vertrag für das Kind.

Entscheidend ist die Drei-Monats-Vorversicherungszeit nach § 198 VVG für mindestens einen Elternteil. Der nicht schwangere Elternteil sollte den Wechsel rechtzeitig vor dem Geburtstermin vollziehen, damit die Frist am Stichtag sicher steht. Spätestens im siebten Schwangerschaftsmonat sollte dieser Vertrag aktiv sein, um auch das Risiko einer Frühgeburt abzufangen.

Sonderfall: Schwangere im GKV-Wechselwunsch

Für den schwangeren Elternteil selbst ist der Direkteinstieg in die PKV während der Schwangerschaft in der Beratungspraxis oft nicht die wirtschaftlichste Lösung. Manche Versicherer stellen den Beitrag in der Elternzeit nicht oder nur teilweise beitragsfrei. Das Krankentagegeld greift in einigen Tarifen während der Elternzeit ebenfalls nicht. In diesen Fällen ist eine kleine Anwartschaft die saubere Brücke: Der gewählte Tarif bleibt mit eingefrorenem Gesundheitszustand reserviert, der tatsächliche Einstieg erfolgt erst, wenn das Kind etwa ein Jahr alt ist und die Elternzeit-Konstellation abgeschlossen ist. Für bereits PKV-versicherte Mütter ist ein Anbieterwechsel während der Schwangerschaft hingegen unproblematisch, sofern die Drei-Monats-Frist am Geburtstermin gewahrt bleibt.

Wann eine Anwartschaft für die Eltern sinnvoll ist

Eine Anwartschaftsversicherung sichert das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt ohne erneute Gesundheitsprüfung in den gewählten PKV-Tarif zurückzukehren. Es gibt zwei Varianten mit deutlich unterschiedlichen Kosten:

  • Kleine Anwartschaft (5 bis 10 Euro im Monat): Friert ausschließlich den Gesundheitszustand ein. Das Eintrittsalter läuft währenddessen weiter, der spätere Beitrag wird also etwas höher kalkuliert. Für die meisten Eltern in Elternzeit oder mit Auslandsaufenthalt bei absehbarer Rückkehr innerhalb von ein bis drei Jahren ist diese Variante ausreichend.
  • Große Anwartschaft (60 bis 90 Euro im Monat): Friert zusätzlich auch das Eintrittsalter ein. In der Familienphase nur in Sonderkonstellationen wirtschaftlich, etwa bei einem geplanten Wechsel in Heilfürsorge-Verhältnisse (Polizei, Bundeswehr).

Klassische Anwendungsfälle für die kleine Anwartschaft in der Familienphase sind zwei:

  • Elternzeit mit vorübergehendem Wechsel in die GKV-Familienversicherung: Wer sich während der Elternzeit beitragsfrei über den gesetzlich versicherten Partner mitversichern lässt, konserviert über eine kleine Anwartschaft den eigenen PKV-Tarif. Eine vollständige neue Gesundheitsprüfung bei späterer Rückkehr entfällt damit. Ohne diese Absicherung erlischt der Vertrag, und der Wiedereinstieg erfordert eine vollständige Risikoprüfung.
  • Auslandsaufenthalt während der Familienphase: Bei einer beruflichen Entsendung oder einem längeren Aufenthalt im Ausland ohne deutsche Versicherungspflicht garantiert die Anwartschaft die spätere Wiederaufnahme ohne erneute Gesundheitsfragen.

Anwartschaft als Brücke für die Kinder: Wird die Aufnahme eines Elternteils in die PKV erst zu einem späteren Zeitpunkt sinnvoll, etwa weil die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht überschritten ist oder eine Eheschließung erst geplant ist, kommen die Kinder über eine bestehende Anwartschaft des Elternteils später deutlich einfacher in den Tarif als über einen vollständig neuen Antrag mit Risikoprüfung.

Können Kinder später zurück in die GKV?

Die Frage nach der Rückkehroption gehört zu den wichtigsten Aspekten vor einem Wechsel in die PKV. Die Antwort lautet: Ja, dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, bleibt jedoch eng an den Versicherungsstatus des Hauptverdieners gekoppelt.

  • Solange das Kind unter 23 Jahre alt und nicht erwerbstätig ist: Die Absicherung orientiert sich am Elternteil mit dem höheren Einkommen. Wechselt dieser Elternteil zurück in die gesetzliche Kasse, beispielsweise durch ein Sinken des Einkommens unter die JAEG, können auch die Kinder wieder beitragsfrei in die GKV-Familienversicherung aufgenommen werden.
  • Mit Beginn einer Berufsausbildung oder eines Studiums: Das Kind erhält ein eigenes Wahlrecht und kann sich entscheiden, in der PKV zu verbleiben oder sich selbst gesetzlich zu versichern. Für Studierende bietet die GKV bis zum 30. Lebensjahr einen vergünstigten Studierendentarif an.
  • Mit Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung: Das Kind wird in der gesetzlichen Kasse pflichtversichert, sofern das jährliche Einkommen die JAEG von 77.400 Euro nicht überschreitet.
  • Hauptverdiener-Elternteil über 55 Jahre: Da eine Rückkehr in die gesetzliche Kasse für den Elternteil selbst ab diesem Alter gesetzlich weitgehend ausgeschlossen ist, entfällt auch für die Kinder dieser Weg zurück in die GKV.

Daraus ergibt sich eine wesentliche Konsequenz für die Praxis: Der Wechsel einer Familie in die PKV lässt sich nicht in jeder Lebenslage einfach rückgängig machen. Wer sich mit zwei Kindern gegen die beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung entscheidet, muss berücksichtigen, dass eine spätere Rückkehr vom Einkommen des Hauptverdieners abhängt und ab dessen 55. Lebensjahr in der Regel ausgeschlossen ist.

Familienbeitrag in der PKV optimieren

Ein Familienvertrag ist kein statisches Gebilde. Vier Hebel können den Beitrag deutlich senken, ohne dass die Leistung leidet oder eine neue Gesundheitsprüfung nötig wird.

1. Kindertarif im Einzelfall prüfen

Viele Eltern wählen für ihre Kinder denselben Premium-Tarif wie für sich selbst. Aus der Beratungspraxis reicht ein solider Komforttarif für die meisten Kinder vollkommen aus. Typische Kinderbehandlungen sind in dieser Tarifkategorie nicht ausgeschlossen, und Kinder sind in der PKV-Systematik ohnehin leistungsmäßig deutlich stärker gedeckt als Erwachsene, weil bestimmte Begrenzungen für Erwachsene nicht analog für Kindertarife gelten. Ob ein Premium- oder ein Komforttarif für das Kind sinnvoller ist, hängt am Lebensstil der Familie, an der gewünschten Versorgungstiefe und an der späteren Tarifwechsel-Strategie. Eine pauschale Empfehlung „Premium für Eltern, Komfort für Kinder" greift zu kurz. Diese Frage gehört in die Einzelberatung, nicht auf eine Übersichtsseite.

2. Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit nutzen

Die meisten PKV-Anbieter zahlen einen Teil des Jahresbeitrags zurück, wenn im Kalenderjahr keine Erstattung angefordert wurde. Bei Kindern, die in einem Jahr nur zur U-Untersuchung und zur Impfung waren, ist dieser Effekt regelmäßig wirtschaftlicher als die direkte Erstattung kleinerer Rechnungen. Die Höhe der Beitragsrückerstattung liegt bei einem leistungsfreien Jahr typischerweise zwischen 1,5 und 3 Monatsbeiträgen, gestaffelt nach aufeinanderfolgenden leistungsfreien Jahren. Einzelne Tarife starten bei einem halben Monatsbeitrag und erreichen nach acht leistungsfreien Jahren bis zu vier Monatsbeiträge. Die konkrete Mechanik unterscheidet sich je Anbieter, einige zahlen pauschal, andere gestaffelt. Im Erstgespräch klären wir, welche Anbieter für Ihre Familienkonstellation die attraktivste Rückerstattungs-Struktur haben.

3. Interner Tarifwechsel nach § 204 VVG

Wenn der Beitrag in einem bestehenden Tarif zu hoch wird oder die Lebenssituation sich verändert, ist der Wechsel zu einem anderen Anbieter selten der erste Schritt. § 204 VVG gibt Ihnen das Recht auf einen Tarifwechsel innerhalb desselben Versicherers, ohne neue Gesundheitsprüfung und unter Mitnahme aller Alterungsrückstellungen. Das gilt für jedes Familienmitglied einzeln. Aus der Beratungspraxis sind Beitragssenkungen von 50 bis 250 Euro pro Person und Monat realistisch, in Einzelfällen auch darüber. Typische Hebel: höherer Selbstbehalt nach Abschluss der Kleinkindphase, Umstrukturierung von Tarifbausteinen, Umstieg in einen anbietereigenen Nachfolge-Tarif. Der Tarifwechsel ist eines der unterschätztesten Beratungs-Tools im Familienkontext, weil viele Eltern annehmen, ihr Vertrag sei „eingefroren".

4. Mischmodelle prüfen

Bei einer Misch-Familie (ein Elternteil PKV, einer GKV) ist die beitragsfreie Familienversicherung der Kinder über den GKV-Elternteil oft die wirtschaftlichste Lösung, sofern die Einkommensverhältnisse das zulassen (siehe Profil 2 oben). In dieser Konstellation fallen Beiträge nur für den PKV-Elternteil an. Vor einem PKV-Wechsel einer ganzen Familie lohnt sich daher die Prüfung, ob ein Elternteil bewusst in der GKV verbleibt, um den Familien-Beitragsverbund zu erhalten.

Mythen rund um Familie und PKV

In unseren Beratungsgesprächen begegnen uns regelmäßig dieselben Vorurteile, die oft auf veralteten Informationen beruhen. Die folgenden Karten ordnen vier dieser Mythen sachlich ein. Klicken Sie auf eine Karte, um die Details zu öffnen.

Steuerliche Absetzbarkeit der Familienbeiträge

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung lassen sich als Sonderausgaben steuerlich voll geltend machen. Für Familien mit zwei Kindern gilt diese steuerliche Entlastung sowohl für die Beiträge der Eltern als auch für die Verträge der Kinder.

Was unter die Basis-Absetzbarkeit fällt

Abzugsfähig ist ausschließlich der Beitragsanteil, der eine medizinische Grundversorgung auf dem Niveau der gesetzlichen Kassen absichert. Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung, Einbettzimmer, zusätzliche Zahnersatzleistungen oder Heilpraktikerbehandlungen zählen steuerlich nicht zur Basisabsicherung. Die Versicherer bescheinigen Ihnen jährlich den genauen absetzbaren Prozentsatz, der meist zwischen 80 und 95 Prozent der Gesamtprämie liegt.

Kinder-Beiträge bei den Eltern absetzen

Nach § 10 Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG können Eltern die Basisbeiträge für ihre kindergeldberechtigten Kinder in der eigenen Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen, sofern sie diese wirtschaftlich tragen. Der Abzug ist pro Beitrag nur einmal zulässig, entweder bei den Eltern oder direkt beim Kind.

Konkrete Steuerwirkung

Eine Beispielrechnung verdeutlicht den Effekt: Eine vierköpfige Familie erzielt ein Bruttojahreseinkommen von 110.000 Euro, was einem Grenzsteuersatz von rund 42 Prozent entspricht. Bei einem monatlichen PKV-Beitrag von 1.300 Euro für die gesamte Familie ergibt sich ein Jahresbeitrag von 15.600 Euro. Bei einem angenommenen Basisanteil von 85 Prozent sind somit 13.260 Euro steuerlich absetzbar. Dies führt zu einer Steuerersparnis von rund 5.570 Euro im Jahr, was einer monatlichen Entlastung von rund 460 Euro entspricht. Dieser Steuereffekt reduziert die tatsächliche Belastung spürbar und gehört in jeden fundierten Systemvergleich.

Praxis: typische Fehler bei der PKV-Familienplanung

In unserer Beratungspraxis beobachten wir drei Fehler besonders häufig.

1. Wechsel ohne durchgerechnete Lebensphasen

Häufig wird die Entscheidung für einen Wechsel allein auf Basis der aktuellen Einkommenssituation getroffen. Mögliche Phasen der Elternzeit, ein Wechsel in Teilzeit oder berufliche Veränderungen bleiben unberücksichtigt. Wir kalkulieren in der Beratung grundsätzlich drei Szenarien durch: die aktuelle Lebenslage, eine Reduzierung der Arbeitszeit und den temporären Ausstieg des Hauptverdieners. Erst wenn die PKV in allen drei Szenarien finanziell tragbar bleibt, ist der Wechsel für eine junge Familie eine sichere Entscheidung.

2. Tarif des Kindes nicht synchron mit dem Eltern-Tarif

Bei der Anmeldung nach § 198 VVG entscheiden sich manche Eltern für den günstigsten Kindertarif, ohne auf die Übereinstimmung der Leistungen mit dem eigenen Vertrag zu achten. Weicht der Schutz des Kindes stark nach unten ab, kann dies im Ernstfall, etwa bei einem Krankenhausaufenthalt oder aufwendigen Zahnbehandlungen, zu hohen Zuzahlungen führen. Aus praktischer Sicht sollte der Tarif des Kindes im Leistungsniveau stets dem des höherwertig versicherten Elternteils entsprechen.

3. Beihilfe-Antrag bei der Geburt vergessen

Beamte müssen den Beihilfeantrag für das Neugeborene separat einreichen. Die reine Geburtsmeldung beim Dienstherrn genügt dafür nicht. Wird dieser Antrag versäumt, entfällt die Beihilfeerstattung für die ersten Monate, und die Eltern müssen die vollen Krankheitskosten selbst tragen. Ein rückwirkender Ausgleich ist nach dem Verstreichen der landesrechtlichen Antragsfristen meist ausgeschlossen.

Familien-Beitragsspanne im Erstgespräch

Eine verlässliche Beitragsberechnung für eine Familie lässt sich nicht über einen standardisierten Online-Rechner ermitteln. Das Eintrittsalter aller Personen, individuelle Beihilfeansprüche, eventuelle Vorerkrankungen und das gewünschte Leistungsniveau beeinflussen den Beitrag maßgeblich. In einem 20-minütigen Erstgespräch analysieren wir Ihre Situation, prüfen die Fristen nach § 198 VVG und bereiten bei Bedarf eine anonyme Risikovoranfrage für alle Familienmitglieder vor.

Wählen Sie den für Sie passenden Weg. Beide Optionen sind für Sie kostenfrei und unverbindlich.

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Ihre Basics

Häufige Fragen rund um PKV und Familie

Wie viel kostet die PKV für eine Familie mit zwei Kindern 2026?

Die realistische Spanne 2026 für eine Familie mit zwei Kindern und einem privat versicherten Elternteil liegt zwischen rund 1.150 und 2.100 Euro im Monat. Häufiger Bereich für 30- bis 45-jährige Eltern: 1.300 bis 1.700 Euro. Ist auch der zweite Elternteil privat versichert, kommen weitere 450 bis 800 Euro dazu. Für Beamtenfamilien ist die Rechnung wegen der Beihilfe deutlich anders, dort beginnt der Familienbeitrag oft schon unter 500 Euro im Monat.

Können meine Kinder in der PKV beitragsfrei mitversichert werden?

Nein. Im Gegensatz zur GKV-Familienversicherung sieht die private Krankenversicherung keine beitragsfreie Mitversicherung von Kindern oder Ehepartnern vor. Jedes Familienmitglied schließt einen eigenen Vertrag ab und zahlt einen eigenen Beitrag. Bei mehreren Kindern summiert sich das schnell. Genau diese strukturelle Eigenheit unterscheidet die PKV von der gesetzlichen Krankenkasse und ist einer der wichtigsten Punkte vor einem Wechsel.

Wann ist die PKV mit Kindern günstiger als die GKV?

Drei Konstellationen führen regelmäßig dazu, dass die PKV trotz Einzelverträgen für die Kinder unter dem GKV-Beitrag liegt. Erstens: Beamtenfamilien wegen der Beihilfe für jedes Familienmitglied. Zweitens: Doppelverdiener-Paare, in denen beide Eltern ohnehin nicht über die GKV-Familienversicherung versichert wären. Drittens: Selbstständige Eltern mit Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze, weil die GKV freiwillig versicherte Selbstständige nach Höchstbeitrag rechnet. In den anderen Konstellationen ist die GKV mit beitragsfreier Familienversicherung in der reinen Beitragsbetrachtung meist günstiger.

Was kostet ein Kind in der privaten Krankenversicherung?

Der Beitrag pro Kind in einem regulären PKV-Tarif liegt 2026 zwischen 120 und 250 Euro im Monat. Für Kinder von Beamten reduziert sich der Beitrag durch den hohen Beihilfesatz auf typischerweise 30 bis 70 Euro. Wichtigste Stellschrauben sind das Leistungsniveau, der Selbstbehalt und der Anbieter. Im Gegensatz zum Erwachsenenbeitrag spielt das Eintrittsalter bei Kindern fast keine Rolle, weil Kinder ohne Altersrückstellungen kalkuliert werden.

Wie funktioniert die Kindernachversicherung nach § 198 VVG?

Ist ein Elternteil bei der Geburt seit mindestens drei Monaten privat krankenversichert, hat das Neugeborene einen gesetzlichen Anspruch auf Aufnahme in den Tarif des Elternteils, ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten. Voraussetzung ist die schriftliche Anmeldung beim Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, sie kann nicht verlängert werden. Bei fristgerechter Anmeldung gilt der Versicherungsschutz rückwirkend ab Tag der Geburt. Auch schwere Erkrankungen oder Behinderungen führen nicht zu Risikozuschlägen, solange die Frist gewahrt wird.

Was passiert, wenn ich die Zwei-Monats-Frist verpasse?

Wird die Anmeldung später als zwei Monate nach der Geburt eingereicht, gilt die Aufnahmegarantie nach § 198 VVG nicht mehr. Der Versicherer kann dann eine reguläre Gesundheitsprüfung verlangen. Bei einem gesunden Kind ist das in der Regel unproblematisch, bei einer früh diagnostizierten Erkrankung oder einer Behinderung kann das zur Risikobewertung, zum Zuschlag oder im Extremfall zur Ablehnung führen. Aus diesem Grund klären wir die Anmeldung erfahrungsgemäß noch in der ersten Lebenswoche, ohne dabei den ersten Wochenbett-Termin abzuwarten.

Brauche ich während der Schwangerschaft eine Anwartschaftsversicherung für das Kind?

Nein. Eine Anwartschaft für ein noch ungeborenes Kind ist nicht möglich, weil der zu Versichernde noch nicht existiert. Wichtig ist stattdessen, dass ein Elternteil zum Geburtstermin seit mindestens drei Monaten in der gewünschten PKV versichert ist. Für den nicht schwangeren Elternteil ist der direkte Wechsel in die PKV mit Puffer vor dem Geburtstermin der saubere Weg. Für den schwangeren Elternteil im GKV-Wechselwunsch ist eine Anwartschaft für die eigene Person oft die wirtschaftlichere Lösung, weil manche Versicherer in der Elternzeit nicht beitragsfrei stellen und das Krankentagegeld bei einigen Tarifen währenddessen nicht greift. Der tatsächliche Einstieg erfolgt dann erst, wenn das Kind etwa ein Jahr alt ist.

Lohnt sich eine Anwartschaftsversicherung für den Elternteil während der Elternzeit?

In bestimmten Konstellationen ja. Wer während der Elternzeit kurzfristig in die GKV-Familienversicherung wechselt, verliert nach Ende der Elternzeit den Rückkehranspruch in die PKV, falls der Beitrag nicht weitergezahlt wurde. Eine kleine Anwartschaft kostet typischerweise 5 bis 10 Euro im Monat und friert den Gesundheitszustand ein. Eine erneute Risikoprüfung beim Wiedereinstieg entfällt damit. Das Eintrittsalter läuft währenddessen weiter, was bei einer Unterbrechung von ein bis zwei Jahren in der Praxis ein vertretbarer Aufschlag bleibt. Die große Anwartschaft, die zusätzlich das Eintrittsalter einfriert, kostet 60 bis 90 Euro im Monat und lohnt sich in der Familienphase nur in Sonderfällen wie Polizei oder Bundeswehr mit Heilfürsorge.

Können meine Kinder später zurück in die GKV?

Solange Kinder nicht selbst versicherungspflichtig sind, hängt ihre Krankenversicherung an der Versicherung des Elternteils mit dem höheren Einkommen. Wechselt dieser Elternteil in die GKV, können auch die Kinder in die GKV wechseln, in der Regel in die beitragsfreie Familienversicherung. Beginnt das Kind selbst eine Ausbildung oder ein Studium, gelten eigene Regeln. Spätestens mit Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird das Kind regulär in der GKV pflichtversichert, sofern das Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet.

Kann ich die Beiträge meiner Kinder als Sonderausgaben absetzen?

Ja. Eltern können nach § 10 Absatz 1 Nr. 3 EStG die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihrer kindergeldberechtigten Kinder in voller Höhe als Sonderausgaben in ihrer eigenen Steuererklärung absetzen, sofern sie die Beiträge wirtschaftlich tragen. Die Beiträge können nur einmal angesetzt werden, entweder bei den Eltern oder beim Kind. Voraussetzung ist Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Wahlleistungs-Anteile sind nicht abzugsfähig, lassen sich aber im Rahmen der Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen.

Erhalte ich für meine Kinder einen Arbeitgeberzuschuss zur PKV?

Ja, sofern Sie als Elternteil sozialversicherungspflichtig angestellt sind und Ihr Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro liegt. Der Arbeitgeber übernimmt 50 Prozent der PKV-Beiträge für Sie und Ihre nicht selbst erwerbstätigen Familienangehörigen, gedeckelt auf den Höchstzuschuss von rund 509 Euro im Monat 2026. Dieser Höchstzuschuss gilt für die ganze Familie zusammen, nicht pro Person. Sind sowohl Sie als auch die Kinder in der PKV, teilt sich der maximale Zuschuss anteilig zwischen Eltern- und Kinderverträgen auf.

Gibt es Kinderkrankengeld auch in der PKV?

In der gesetzlichen Krankenversicherung haben Eltern Anspruch auf 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind und Jahr, Alleinerziehende auf 30 Tage. In der PKV ist Kinderkrankengeld kein eigenständiger Vertragsbaustein, sondern an den Krankentagegeld-Tarif gekoppelt. Aus unserer Beratungspraxis sehen praktisch alle vernünftigen Krankentagegeld-Tarife der PKV vor, dass das vereinbarte Tagegeld auch dann gezahlt wird, wenn der versicherte Elternteil aufgrund einer Kinder-Erkrankung selbst nicht arbeiten kann. Eine separate Zusatzversicherung für Kinderkrankengeld ist in der Regel nicht nötig. Beim Tarifvergleich ist die saubere Klausel-Formulierung der entscheidende Prüfpunkt.

Was ist mit den Kindern, wenn ein Elternteil PKV und der andere GKV hat?

Die Antwort hängt am Familienstand und am Einkommen. Die Regelung nach § 10 SGB V gilt streng nur für verheiratete Paare. Aus der Beratungspraxis lassen sich fünf Konstellationen unterscheiden: (1) Beide Eltern gesetzlich versichert: Kind beitragsfrei familienversichert. (2) Ein Elternteil PKV mit Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze, der andere GKV: Kind fällt aus der beitragsfreien Familienversicherung, muss beitragspflichtig versichert werden, gesetzlich freiwillig oder privat. (3) Ein Elternteil PKV mit Einkommen unter der BBG, der andere GKV: Kind bleibt beitragsfrei familienversichert über den GKV-Elternteil. (4) Beide Eltern privat versichert, einer über der BBG: Kind muss beitragspflichtig privat versichert werden. (5) Beide Eltern privat versichert, beide unter der BBG (häufig bei Beamten): Kind muss ebenfalls privat versichert werden, weil keine beitragsfreie GKV-Familienversicherung mehr in Frage kommt. Bei unverheirateten Eltern lässt sich das Kind unabhängig vom Einkommen des PKV-Elternteils dem GKV-Elternteil zuordnen und bleibt dort beitragsfrei mitversichert.

Wird der PKV-Beitrag für die Familie im Alter unbezahlbar?

Diese Frage ist die häufigste in unserer Beratungspraxis. Für die Kinder selbst entspannt sich die Lage automatisch, weil sie spätestens mit Eintritt ins Berufsleben aus dem Familien-Beitragsverbund herausfallen. Für die Eltern wirken zwei Mechanismen: Altersrückstellungen, die der Versicherer aus den Beiträgen junger Jahre für das Alter zurücklegt, und der gesetzliche Beitragsentlastungs-Anteil (ZBE) von zehn Prozent, der ab dem 60. Lebensjahr zur Senkung verwendet wird. Realistisch ist ein gewisser Anstieg, der aber nicht in die Größenordnung führt, die in der GKV-Diskussion oft genannt wird.

Was kostet ein Baby in der privaten Krankenversicherung?

Ein Baby kostet im regulären PKV-Tarif zwischen 120 und 250 Euro pro Monat, in einem Beihilfetarif für Beamtenkinder zwischen 30 und 80 Euro. Der Beitrag bewegt sich in derselben Spanne wie für ältere Kinder. Kinder zahlen bis zum 21. Lebensjahr weder Pflegeversicherungsbeiträge noch den 10-Prozent-Zuschlag für den Beitragsentlastungs-Anteil, und Versicherer bilden in dieser Zeit keine Alterungsrückstellungen. Die Unterschiede zwischen einem Säugling und einem 15-Jährigen sind dadurch gering, eine moderate Anhebung in einzelnen Altersgruppen kommt vor, springt aber nicht in eine eigene Größenordnung. Wichtig: Damit das Baby ohne Risikoprüfung in die PKV des Elternteils kommt, muss die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt erfolgen (§ 198 VVG) und der Elternteil zum Geburtszeitpunkt mindestens drei Monate dort versichert sein.

Gibt es einen PKV-Familientarif für Eltern und Kinder?

Nein. Anders als bei manchen Lebens- oder Sachversicherungen existiert in der privaten Krankenversicherung kein Familientarif als eigenständiges Produkt. Jeder Erwachsene und jedes Kind erhält einen eigenen Vertrag mit eigener Risikoprüfung (bei Kindern entfällt die Prüfung über § 198 VVG) und eigenem Beitrag. Auch Marketing-Begriffe einzelner Anbieter wie „Familienpolice" bedeuten in der Praxis nur, dass mehrere Einzelverträge auf einer Rechnung gebündelt werden, nicht dass ein gemeinsamer Beitragsrahmen gilt.

Kann ich meine Kinder bei der PKV mitversichern lassen wie in der GKV?

Im wörtlichen Sinne nein. Der GKV-Begriff „mitversichern" beschreibt die beitragsfreie Familienversicherung, die es in der privaten Krankenversicherung nicht gibt. In der PKV werden Kinder im selben Versicherungsvertragsnummer-Verbund geführt, aber jedes Kind hat einen eigenen Beitrag. Wenn Sie nach „Kinder mitversichern" suchen, ist in der PKV gemeint: Kinder im selben Anbieter, in einem Kindertarif, der zum Eltern-Tarif passt. Der Aufnahmeanspruch ohne Gesundheitsprüfung bleibt für Neugeborene erhalten (§ 198 VVG), für ältere Kinder gilt die reguläre Risikoprüfung wie bei jedem PKV-Antrag.

Lohnt sich ein interner Tarifwechsel nach § 204 VVG für Familien?

Häufig ja. § 204 VVG erlaubt jedem PKV-Versicherten den Wechsel in einen anderen Tarif desselben Anbieters, ohne neue Gesundheitsprüfung und unter Mitnahme aller Altersrückstellungen. Für Familien lohnt sich der Wechsel typischerweise in drei Konstellationen: höherer Selbstbehalt nach Abschluss der „kleine-Kinder"-Phase, Reduktion von Premium-Bausteinen in einem Kindertarif, Umstieg in einen anbietereigenen Nachfolge-Tarif, der nach 5 bis 10 Jahren oft günstiger kalkuliert wird. Die Beitragssenkung pro Person und Monat liegt in der Beratungspraxis zwischen 50 und 250 Euro, je nachdem wie groß der Abstand zwischen Ausgangs- und Zieltarif ist. Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht, der Wechsel sollte vor dem Antrag versicherungsmathematisch geprüft werden.

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