Auswandern Private Krankenversicherung

Krankenversicherung beim Auswandern

Wer Deutschland dauerhaft verlässt, muss die Krankenversicherung neu ordnen. Die gesetzliche Versicherung endet für Arbeitnehmer mit dem letzten Arbeitstag, ein privater Vertrag läuft in der EU und im EWR weiter und endet in anderen Ländern in der Regel mit dem Umzug. Zwei Dinge entscheiden: dass zwischen altem und neuem Schutz kein Tag ohne Versicherung liegt und dass der Weg zurück offen bleibt.

anonym kostenfrei ohne Antrag
Abmeldung beim Meldeamtspätestens nach dem Auszug 2 Wochen
Pflegeversicherung weiterführenAntrag nach dem Umzug 1 Monat
Kleine Anwartschaftim Monat, Praxiswert 1 bis 20 €
Das Wichtigste in Kürze
  • Gesetzlich versichert: Als Arbeitnehmer endet Ihre Mitgliedschaft mit dem letzten Arbeitstag in Deutschland. Wer direkt danach wegzieht, wird in der Regel nicht automatisch freiwillig weiterversichert.
  • Privat versichert: In der EU und im EWR läuft der Vertrag weiter. In anderen Ländern, auch in der Schweiz, endet er nach den Musterbedingungen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  • Rückkehr sichern: Eine Anwartschaft hält den privaten Vertrag offen. Sie kommen später ohne neue Gesundheitsprüfung zurück.
  • Keine Lücke: Der Schutz im Ausland beginnt am Tag nach dem Ende des deutschen. Die gesetzliche Kasse zahlt im Ausland grundsätzlich nicht.

01 Was beim Wegzug mit Ihrer Krankenversicherung passiert

Wer aus seiner Wohnung auszieht und keine neue in Deutschland bezieht, muss sich beim Meldeamt abmelden: frühestens eine Woche vor dem Auszug, spätestens zwei Wochen danach (§ 17 Abs. 2 BMG). Die Abmeldung allein beendet aber keine Krankenversicherung. Die gesetzliche Versicherung hängt bei Arbeitnehmern an der Beschäftigung in Deutschland, bei allen anderen an Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (§ 3 SGB IV). Ein privater Vertrag richtet sich nach dem Ort, an dem Sie tatsächlich leben. Die Abmeldebescheinigung dient dabei als Nachweis des Umzugs.

Was genau mit Ihrem Schutz passiert, entscheiden drei Fragen. Sind Sie gesetzlich oder privat versichert? Ziehen Sie in einen Staat der EU oder des EWR, in die Schweiz oder in ein anderes Land? Und wollen Sie sich die Rückkehr offenhalten? Der Fahrplan unten setzt die Antworten in eine Reihenfolge.

Eine Ausnahme vorab: Schickt Ihr deutscher Arbeitgeber Sie befristet ins Ausland, bleiben Sie unter Umständen in der deutschen Sozialversicherung (§ 4 SGB IV). Innerhalb der EU gilt das für Entsendungen bis zu 24 Monaten. Das ist kein Auswandern im Sinne dieser Seite, klären Sie es mit Arbeitgeber und Krankenkasse. Auch eine Weltreise oder ein Sabbatical, bei dem Ihre Wohnung in Deutschland bleibt, ist kein Auswandern: Sie bleiben hier versichert und brauchen für die Zeit unterwegs eine Langzeit-Auslandskrankenversicherung.

02 Ihr Fahrplan in drei Fragen

Was Sie vor und nach dem Umzug erledigen

Wie sind Sie heute versichert?
Wohin ziehen Sie?
Kommen Sie vielleicht zurück?

    Orientierung nach Gesetz und Musterbedingungen, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags und die Auskunft Ihrer Kasse. Ihre Angaben bleiben in Ihrem Browser und werden weder gespeichert noch übertragen.

    Ihr Fahrplan

    Den Fahrplan mit Ihrem Vertrag abgleichen

    Wir gehen die Schritte mit Ihnen durch, lesen die Bedingungen Ihres Vertrags und klären, was vor der Ausreise erledigt sein muss.

    03 Gesetzlich versichert: wann der Schutz endet

    Als Arbeitnehmer endet Ihre Mitgliedschaft mit dem Tag, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet (§ 190 Abs. 2 SGB V). Normalerweise setzt die Kasse die Versicherung danach automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fort, die sogenannte Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V). Wer unmittelbar nach dem Ende der Pflichtversicherung ins Ausland zieht, wird davon nach den Hinweisen des GKV-Spitzenverbands aber grundsätzlich nicht erfasst. Liegen zwischen letztem Arbeitstag und Umzug noch Tage oder Wochen in Deutschland, klären Sie diese Zeit mit Ihrer Kasse.

    Freiwillig Versicherte kennen keinen gesetzlichen Endgrund „Wegzug“ (§ 191 SGB V). Ziehen Sie in einen anderen EU-Staat und unterliegen dort dessen Recht, ist die deutsche freiwillige Versicherung laut GKV-Spitzenverband nachrangig und endet ohne Kündigung. Arbeiten Sie weiter in Deutschland oder beziehen eine deutsche Rente, gilt deutsches Recht fort, und Sie kündigen mit Frist und Nachweis des neuen Schutzes (§ 175 Abs. 4 SGB V). Beim Umzug in ein Land außerhalb der EU handhaben die Kassen das Ende oder eine Fortführung als Anwartschaft nicht einheitlich. Fragen Sie vor dem Umzug schriftlich nach.

    Familienversicherte brauchen einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 10 Abs. 1 SGB V). Ziehen Angehörige mit ins Ausland, endet ihre Familienversicherung. Zieht das Mitglied allein voraus, endet sie für die Daheimgebliebenen ebenfalls, und sie kommen in die freiwillige Anschlussversicherung.

    In der EU, im EWR und in der Schweiz gelten europäische Regeln. Wer im Zielland arbeitet, ist nach dessen Recht versichert, unabhängig vom Wohnort (Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) 883/2004). Wer dort nicht arbeitet, unterliegt in der Regel dem Recht des neuen Wohnlands. Versicherungszeiten aus dem einen Staat zählen im anderen mit (Art. 6).

    Wichtig für die Zeit dazwischen: Im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Kasse grundsätzlich (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Ausnahmen gelten vor allem in der EU und in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen. Der GKV-Spitzenverband schreibt deshalb selbst, dass die gesetzliche Versicherung keine Alternative zu einer Auslandskrankenversicherung ist.

    04 Privat versichert: EU und andere Länder

    Umzug in die EU oder den EWR: Ihr Vertrag läuft weiter. Der Versicherer bleibt aber höchstens zu den Leistungen verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt in Deutschland erbringen müsste (§ 207 Abs. 3 VVG). Prüfen Sie, ob das am neuen Wohnort reicht, und ob Sie dort pflichtversichert werden, sobald Sie arbeiten. Dann zahlen Sie womöglich doppelt, und eine Anwartschaft ist der bessere Weg.

    Umzug in ein anderes Land, auch in die Schweiz: Nach den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung endet der Vertrag mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts, es sei denn, Sie vereinbaren mit dem Versicherer etwas anderes (MB/KK § 15 Abs. 3). Für eine solche Fortführung darf er einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen, verpflichtet ist er dazu nicht. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags, sie können von den Musterbedingungen abweichen.

    Kündigen oder enden lassen? Die Pflicht zur privaten Krankenversicherung gilt für Personen mit Wohnsitz in Deutschland (§ 193 Abs. 3 VVG). Bevor Sie den Vertrag aber enden lassen oder kündigen, prüfen Sie die Anwartschaft. Ist der Vertrag einmal weg, kostet die Rückkehr eine neue Gesundheitsprüfung mit dem dann aktuellen Alter.

    05 Die Pflegeversicherung

    Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung, hat beim Umzug aber eigene Regeln, und die Frist ist kurz.

    • Soziale Pflegeversicherung: Wer wegen des Umzugs ausscheidet, kann sich auf Antrag weiterversichern. Der Antrag muss spätestens einen Monat nach dem Ausscheiden bei der bisherigen Pflegekasse sein (§ 26 Abs. 2 SGB XI). Die Weiterversicherung gilt auch für Angehörige, die mit Ihnen umziehen. Leistungen gibt es daraus erst nach der Rückkehr.
    • Private Pflegepflichtversicherung: Nach den Musterbedingungen endet sie mit dem Umzug ins Ausland, anders als die Krankenversicherung auch beim Umzug in die EU. Beantragen Sie binnen eines Monats eine besondere Vereinbarung, muss der Versicherer sie annehmen. Sie zahlen den normalen Beitrag, die Leistung ruht, solange Sie im Ausland sind.

    Für Angehörige, die in Deutschland bleiben, endet die Familienversicherung in der Pflege an dem Tag, an dem das Mitglied wegzieht.

    06 Den Weg zurück sichern: die Anwartschaft

    Mit einer Anwartschaft lassen Sie den privaten Vertrag ruhen, statt ihn zu beenden. Kommen Sie zurück, steigen Sie ohne neue Gesundheitsprüfung wieder in Ihren Tarif ein. Zwei Regeln helfen dabei. Bei einem nur vorübergehenden Umzug in ein Land außerhalb von EU und EWR können Sie nach den Musterbedingungen verlangen, dass der Vertrag in eine Anwartschaft umgewandelt wird. Und einen gekündigten Vertrag dürfen Sie als Anwartschaft fortführen (§ 204 Abs. 5 VVG). Wie beides bei einem Umzug auf Dauer greift, regeln die Bedingungen Ihres Vertrags. Vereinbaren Sie die Anwartschaft deshalb vor der Ausreise, nicht danach.

    Kleine AnwartschaftGroße Anwartschaft
    Was gesichert istGesundheitszustandGesundheitszustand, Eintrittsalter, Alterungsrückstellungen
    Beitrag im Monat (Praxiswert)1 bis 20 €40 bis 150 €
    Beitrag nach der Rückkehrnach dem Alter bei Rückkehrwie vor dem Umzug kalkuliert
    Passt, wenndie Rückkehr in die PKV in wenigen Jahren absehbar istSie danach noch Jahrzehnte privat versichert sind

    Die Beiträge sind Werte aus der Beratungspraxis von Max Eilert, je Versicherer unterscheiden sie sich deutlich. Allgemeine Beitragsanpassungen laufen in beiden Formen weiter. Wie lange eine Anwartschaft bei einem Auslandsaufenthalt laufen darf und was der Versicherer unter „vorübergehend“ versteht, steht in den Tarifbedingungen. Lesen Sie diesen Punkt vor der Ausreise.

    Nach der Rückkehr müssen Sie die Anwartschaft innerhalb weniger Monate reaktivieren, die genaue Frist steht im Vertrag. Melden Sie sich am besten sofort, die Umstellung dauert dann rund eine Woche. Versicherer haben in Einzelfällen auch ein halbes Jahr später noch aus Kulanz reaktiviert, einen Anspruch darauf gibt es nicht. Formen, Kosten und Fristen im Detail erklärt der Ratgeber zur Anwartschaft in der PKV.

    Vor der Ausreise

    Anwartschaft und Auslandsschutz in einem Termin

    Wir prüfen Ihre Vertragsbedingungen, richten die passende Anwartschaft ein und vergleichen den Schutz für Ihr Zielland.

    07 Welcher Schutz im Ausland gilt

    Für die Zeit im Ausland brauchen Sie einen eigenen Schutz, der am Tag nach dem Ende des deutschen beginnt. Welche Lösung passt, hängt vom Zielland, von der Dauer und von Ihrer Gesundheit ab:

    • Das System des neuen Wohnlands. In der EU sind Sie dort versichert, sobald Sie arbeiten. Außerhalb der EU schreiben manche Länder Einwanderern eine Krankenversicherung vor oder verlangen sie für das Visum. Klären Sie das vor dem Visumantrag.
    • Langzeit-Auslandskrankenversicherung. Gedacht für längere, aber befristete Aufenthalte, etwa ein Arbeits- oder Studienjahr.
    • Internationale Krankenversicherung. Für ein dauerhaftes Leben im Ausland, meist mit wählbarem Geltungsbereich. Achten Sie darauf, ob Behandlungen bei Besuchen in Deutschland mitversichert sind.
    • Reisekrankenversicherung. Sie ist für Urlaubsreisen gedacht und kein Ersatz für eine Krankenversicherung am neuen Wohnort.

    Ein privater deutscher Vertrag zahlt nach den Musterbedingungen außerhalb Europas ohne besondere Vereinbarung nur im ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthalts (MB/KK § 1 Abs. 4). Für ein Leben dort reicht er also nicht, selbst wenn er nicht sofort endet.

    08 Zurück nach Deutschland

    Wo Sie nach der Rückkehr versichert werden, hängt an Ihrer letzten Versicherung in Deutschland und daran, ob Sie heute versicherungsfrei sind.

    • Zuletzt gesetzlich versichert: Ohne andere Absicherung werden Sie wieder versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Waren Sie in der EU versichert, zählen diese Zeiten mit. Zeiten in den meisten anderen Ländern werden ausgeklammert, es zählt dann Ihre letzte Versicherung vor dem Umzug. Eine Auslandskrankenversicherung macht Sie dabei nicht zu einem privat Versicherten.
    • Mit neuem Job: Liegt Ihr Gehalt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, sind Sie in der Regel ohnehin pflichtversichert. Liegt es darüber und endete Ihre Mitgliedschaft durch die Arbeit im Ausland, können Sie freiwillig beitreten, wenn Sie binnen zwei Monaten nach der Rückkehr wieder eine Beschäftigung aufnehmen. Den Beitritt zeigen Sie binnen drei Monaten an (§ 9 SGB V).
    • Zuletzt privat versichert oder versicherungsfrei: Wer als Beamter oder mit Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist, kommt trotz früherer gesetzlicher Versicherung nicht über die Auffangregel zurück (§ 6 Abs. 3 SGB V). Sie gehören in die PKV. Mit Anwartschaft reaktivieren Sie den alten Vertrag. Ohne Anwartschaft prüft der Versicherer Ihre Gesundheit neu, und mit Vorerkrankungen drohen Zuschläge oder eine Ablehnung. Den Basistarif muss Ihnen bis auf enge Ausnahmen jeder Versicherer gewähren (§ 193 Abs. 5 VVG).

    Eine Frist gilt für alle, die in die PKV gehören: Beantragen Sie den Vertrag später als einen Monat nach der Rückkehr, zahlen Sie einen Prämienzuschlag, einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat ohne Versicherung (§ 193 Abs. 4 VVG). Wer ohne Anwartschaft und mit Vorerkrankungen zurückkommt, sollte deshalb schon vor der Rückreise wissen, welcher Versicherer ihn nimmt. Das klären wir über eine anonyme Risikovoranfrage bei mehreren Versicherern. Wie Versicherer einzelne Diagnosen bewerten, zeigt der Ratgeber PKV trotz Vorerkrankung.

    Die Grenze ab 55, die vielen den Weg zurück in die gesetzliche Versicherung versperrt (§ 6 Abs. 3a SGB V), gilt nicht für die Auffang-Versicherungspflicht. Bei gemischten Lebensläufen mit privaten Zeiten vor dem Umzug kommt es auf den Einzelfall an.

    Rückkehr

    Zurück ohne Anwartschaft und mit Vorerkrankung?

    Wir fragen Ihren Fall ohne Ihren Namen bei mehreren Versicherern an, bevor Sie den Rückflug buchen.

    09 Checkliste vor der Ausreise

    1
    Zielland klären

    Arbeiten Sie dort? Schreibt das Land eine Krankenversicherung vor, oder verlangt das Visum einen bestimmten Schutz? Davon hängt ab, welcher Schutz am neuen Wohnort gilt.

    2
    Schutz im Ausland abschließen

    Der neue Schutz beginnt am Tag nach dem Ende des deutschen. Für gesetzlich Versicherte ist das meist der Tag nach dem letzten Arbeitstag.

    3
    Privat versichert: Anwartschaft vereinbaren

    Vor der Ausreise mit dem Versicherer klären, ob der Vertrag ruhen soll, statt zu enden. Wie lange die Anwartschaft bei einem Auslandsaufenthalt laufen darf, steht in den Tarifbedingungen.

    4
    Gesetzlich versichert: Kasse informieren

    Melden Sie den Umzug und klären Sie die Tage zwischen letztem Arbeitstag und Ausreise. Freiwillig Versicherte fragen schriftlich, wie die Mitgliedschaft endet.

    5
    Pflegeversicherung binnen eines Monats

    Weiterversicherung bei der Pflegekasse oder besondere Vereinbarung beim privaten Versicherer spätestens einen Monat nach dem Umzug beantragen, wenn Sie zurückkommen wollen.

    6
    Beim Meldeamt abmelden

    Frühestens eine Woche vor dem Auszug, spätestens zwei Wochen danach. Heben Sie die Abmeldebescheinigung als Nachweis des Umzugs auf.

    7
    Nachweise mitnehmen

    Versicherungsschein, Mitgliedsbescheinigung der Kasse und Belege über Versicherungszeiten im Ausland. Bei der Rückkehr entscheiden sie, wo Sie wieder versichert werden.

    8
    Nach der Rückkehr schnell handeln

    Anwartschaft innerhalb weniger Monate reaktivieren. Ohne Anwartschaft binnen eines Monats neu versichern, sonst kostet die PKV einen Prämienzuschlag.

    10 Häufige Fragen

    Was passiert mit meiner Krankenversicherung, wenn ich ins Ausland ziehe?
    Das hängt davon ab, wie Sie versichert sind und wohin Sie ziehen. Als gesetzlich versicherter Arbeitnehmer endet Ihre Mitgliedschaft mit dem letzten Arbeitstag in Deutschland, und wer direkt danach wegzieht, wird in der Regel nicht freiwillig weiterversichert. Ein privater Vertrag läuft beim Umzug in die EU oder den EWR weiter. Bei einem Umzug in andere Länder endet er nach den Musterbedingungen, wenn Sie mit dem Versicherer nichts anderes vereinbaren.
    Muss ich mich in Deutschland krankenversichern, wenn ich im Ausland wohne?
    In der Regel nein. Die gesetzliche Versicherungspflicht als Arbeitnehmer hängt an einer Beschäftigung in Deutschland, die Pflicht zur privaten Krankenversicherung an einem Wohnsitz in Deutschland (§ 193 Abs. 3 VVG). Arbeiten Sie trotz Wohnsitz im Ausland weiter in Deutschland, bleiben Sie hier versicherungspflichtig.
    Habe ich ein Sonderkündigungsrecht, wenn ich auswandere?
    Ein eigenes Sonderkündigungsrecht für Auswanderer gibt es nicht. Ziehen Sie aus der EU und dem EWR heraus, endet der private Vertrag nach den Musterbedingungen ohnehin, wenn nichts anderes vereinbart ist. Innerhalb der EU läuft er weiter und lässt sich ordentlich zum Ende des Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist kündigen. Die Regel, dass Sie nur mit einem Anschlussvertrag kündigen dürfen, gilt für Verträge, die die Versicherungspflicht in Deutschland erfüllen, und diese Pflicht knüpft an den Wohnsitz in Deutschland. Bevor Sie kündigen, prüfen Sie die Anwartschaft.
    Kann ich meine Krankenversicherung ruhen lassen?
    In der privaten Krankenversicherung ja, über eine Anwartschaft. Die kleine hält Ihren Gesundheitszustand fest und kostet nach unserer Erfahrung 1 bis 20 Euro im Monat, die große sichert zusätzlich Eintrittsalter und Alterungsrückstellungen für 40 bis 150 Euro. Ob eine freiwillige gesetzliche Mitgliedschaft beim Umzug in ein Land außerhalb der EU als Anwartschaft weiterlaufen kann, handhaben die Krankenkassen nicht einheitlich. Fragen Sie Ihre Kasse schriftlich.
    Kann ich in Deutschland krankenversichert bleiben und im Ausland leben?
    Privat Versicherte ja, wenn sie in einen anderen Staat der EU oder des EWR ziehen: Der Vertrag läuft weiter, der Versicherer zahlt höchstens, was er in Deutschland zahlen müsste (§ 207 Abs. 3 VVG). In anderen Ländern nur, wenn der Versicherer einer Fortführung zustimmt. Gesetzlich Versicherte bleiben vor allem dann versichert, wenn sie weiter in Deutschland arbeiten.
    Wie lange darf ich ins Ausland, ohne mich abzumelden?
    Eine feste Frist gibt es nicht. Abmelden müssen Sie sich, wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung in Deutschland beziehen, spätestens zwei Wochen nach dem Auszug (§ 17 Abs. 2 BMG). Behalten Sie eine Wohnung in Deutschland, entfällt die Abmeldung. Für die Krankenversicherung zählen trotzdem die tatsächlichen Verhältnisse: Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt, nicht allein die Meldeadresse.
    Was kostet eine Anwartschaft?
    Nach den Werten aus unserer Beratungspraxis kostet die kleine Anwartschaft 1 bis 20 Euro im Monat, die große 40 bis 150 Euro. Wie viel genau, hängt vom Versicherer und vom Tarif ab. Die kleine reicht, wenn Ihre Rückkehr in die PKV in wenigen Jahren absehbar ist. Die große lohnt sich erst, wenn Sie danach noch Jahrzehnte privat versichert sein werden.
    Wie komme ich nach der Rückkehr wieder in die Krankenversicherung?
    Waren Sie zuletzt gesetzlich versichert und haben keine andere Absicherung, werden Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung wieder versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Zeiten in der EU zählen dabei mit, Zeiten in den meisten anderen Ländern werden ausgeklammert. Waren Sie zuletzt privat versichert oder sind versicherungsfrei, etwa als Beamter oder mit Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, gehören Sie in die PKV. Dort reaktivieren Sie die Anwartschaft oder schließen binnen eines Monats neu ab.

    11 Termin mit Max buchen oder anonyme Voranfrage starten

    Im Erstgespräch klären wir, was aus Ihrer Versicherung wird, und richten die Anwartschaft ein. Kommen Sie mit Vorerkrankungen zurück und haben keine Anwartschaft, fragen wir Ihren Fall ohne Ihren Namen bei mehreren Versicherern an.

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    Stand Oktober 2026. Rechtslage nach SGB IV, SGB V, SGB XI, VVG, Bundesmeldegesetz und Verordnung (EG) 883/2004, Musterbedingungen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung (MB/KK, MB/PPV) und Hinweisen des GKV-Spitzenverbands. Beiträge zur Anwartschaft aus der Beratungspraxis Elbland Finanz (Max Eilert). Versicherungsmakler nach § 34d GewO. Diese Seite ersetzt keine individuelle Beratung.

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