Langzeitreise Private Krankenversicherung

Langzeit-Auslands­krankenversicherung: 1 Jahr und länger

Eine normale Reiseversicherung deckt meist sechs bis zehn Wochen am Stück, und die gesetzliche Krankenkasse zahlt außerhalb Europas fast nirgends. Wer ein Jahr auf Weltreise geht, ein Sabbatical nimmt oder mit Work and Travel unterwegs ist, braucht deshalb eigenen Schutz für die ganze Zeit. Behalten Sie Ihre Wohnung in Deutschland, läuft Ihre Versicherung hier weiter. Dann kommt es darauf an, den Beitrag für die Zeit unterwegs klein zu halten und den Weg zurück zu sichern.

anonym kostenfrei ohne Antrag
Jahres-ReiseversicherungHöchstdauer je Reise, meist 6 bis 10 Wochen
Langzeit-TarifeLaufzeit je nach Anbieter bis 5 Jahre
Rücktransportzahlt die gesetzliche Kasse 0 €
Das Wichtigste in Kürze
  • Reiseversicherung: Jahresverträge decken jede Reise meist nur sechs bis zehn Wochen am Stück. Für längere Reisen gibt es Langzeit-Tarife mit Laufzeiten bis zu fünf Jahren.
  • Gesetzlich versichert: In der EU, im EWR und in der Schweiz hilft die Europäische Krankenversicherungskarte, in den meisten anderen Ländern ruht der Anspruch. Einen Rücktransport zahlt die Kasse nie.
  • Privat versichert: Nach den Musterbedingungen gilt der Vertrag in Europa, außerhalb Europas nur im ersten Monat.
  • Wohnung behalten: Dann bleiben Sie in Deutschland versichert. Sind Sie länger als drei Monate in einem Land ohne Abkommen, sinkt der Beitrag freiwillig Versicherter deutlich.

01 Wo der Schutz aus Deutschland endet

Eine Auslandsreise-Krankenversicherung als Jahresvertrag deckt beliebig viele Reisen im Jahr, jede aber nur bis zu einer Höchstdauer. Nach dem Vergleich der Stiftung Warentest liegt sie meist bei sechs bis zehn Wochen am Stück. Für ein halbes Jahr in Südamerika oder ein Jahr Work and Travel ist so ein Vertrag nicht gebaut. Dafür gibt es Langzeit-Tarife, die die geplante Dauer von Anfang an abdecken. Was Ihre Versicherung in Deutschland unterwegs trägt, hängt davon ab, wie Sie versichert sind und wohin Sie reisen.

Gesetzlich versichert

Im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die Mitgliedschaft bleibt bestehen, die Kasse zahlt aber nur dort, wo europäisches Recht oder ein Abkommen es vorsehen:

  • EU, EWR und Schweiz: Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte auf der Rückseite Ihrer Gesundheitskarte erhalten Sie die Behandlungen, die während des Aufenthalts medizinisch notwendig werden, nach dem Recht des Gastlands. Dabei zählt auch, wie lange Sie bleiben. Zuzahlungen des Gastlands und Behandlungen bei privaten Ärzten oder Kliniken tragen Sie selbst.
  • Länder mit Sozialversicherungsabkommen, etwa die Türkei oder Tunesien: Behandlungen, die nicht bis zur Rückkehr warten können, gibt es mit einem Nachweis Ihrer Kasse. Holen Sie ihn vor der Abreise.
  • Alle anderen Länder, etwa Australien, Kanada, die USA oder Thailand: Die Kasse zahlt nichts.

Einen Rücktransport nach Deutschland zahlt die Kasse nie, auch nicht aus dem Nachbarland (§ 60 Abs. 4 SGB V). Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland empfiehlt deshalb selbst „dringend den Abschluss einer privaten Auslandsreise-Krankenversicherung“, auch für Reisen innerhalb der EU.

Eine enge Ausnahme gilt für Menschen, die wegen einer Vorerkrankung oder ihres Alters nachweislich keine Auslandsversicherung bekommen. Hat die Kasse das vor der Abreise festgestellt, übernimmt sie unaufschiebbare Behandlungen außerhalb von EU und EWR bis zur Höhe der Inlandskosten, höchstens sechs Wochen im Kalenderjahr (§ 18 Abs. 3 SGB V). Für eine Weltreise reicht das nicht.

Privat versichert

Nach den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung gilt der Schutz für Heilbehandlung in Europa. Außerhalb Europas sind Sie ohne besondere Vereinbarung nur im ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthalts versichert. Können Sie wegen einer Behandlung nicht ohne Gefahr für Ihre Gesundheit zurückreisen, verlängert sich das um höchstens zwei Monate (MB/KK § 1 Abs. 4). Ihr Tarif kann mehr vorsehen. Lesen Sie vor der Abreise die Klausel zum Geltungsbereich und prüfen Sie, ob Ihr Tarif einen Rücktransport zahlt.

02 Schutz-Check für Ihre Reise

Vier Angaben genügen, und Sie sehen, was Ihre Versicherung aus Deutschland unterwegs trägt und wo eine Lücke bleibt.

Was trägt Ihre Versicherung unterwegs?

Wie sind Sie heute versichert?
Wohin reisen Sie?
Wie lange sind Sie unterwegs?
Behalten Sie Ihre Wohnung in Deutschland?

    Orientierung nach Gesetz, Musterbedingungen und dem Marktvergleich der Stiftung Warentest, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags und die Auskunft Ihrer Kasse. Ihre Angaben bleiben in Ihrem Browser und werden weder gespeichert noch übertragen.

    Langzeit-Tarif

    Lücke gefunden? Wir suchen den Tarif für Ihre Reise

    Nennen Sie uns Route, Dauer und Ihr Alter. Wir vergleichen Langzeit-Tarife und klären dabei, was mit Ihrer Versicherung in Deutschland passiert.

    03 Gesetzlich versichert: was während der Reise weiterläuft

    Wer seine Wohnung in Deutschland behält, bleibt in der Regel Mitglied seiner Krankenkasse. Das Gesetz knüpft die Versicherung an eine Beschäftigung oder einen Wohnsitz in Deutschland (§ 3 SGB IV). Einen Wohnsitz hat, wer eine Wohnung so innehat, dass er sie beibehalten und benutzen wird (§ 30 Abs. 3 SGB I). Beim Meldeamt abmelden müssen Sie sich nur, wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine neue in Deutschland beziehen (§ 17 Abs. 2 BMG). Was während der Reise gilt, hängt davon ab, wie Sie heute versichert sind:

    • Angestellt, mit bezahltem Sabbatical: Bekommen Sie während der Freistellung Gehalt aus einem Wertguthaben, etwa einem Langzeitkonto, läuft die Beschäftigung weiter (§ 7 Abs. 1a SGB IV). Sie bleiben pflichtversichert, der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil.
    • Angestellt, mit unbezahltem Urlaub: Ohne Gehalt hält die Pflichtversicherung nur einen Monat (§ 7 Abs. 3 SGB IV). Danach führt die Kasse Sie als freiwilliges Mitglied weiter, und Sie zahlen den Beitrag allein. Können Sie über Ihren Ehepartner familienversichert sein, geht das vor (§ 188 Abs. 4 SGB V).
    • Freiwillig versichert, etwa als Selbstständige: Ihre Mitgliedschaft läuft weiter wie bisher.
    • Familienversichert, etwa über die Eltern: Die Familienversicherung setzt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus (§ 10 SGB V). Ob Ihr Zimmer bei den Eltern dafür genügt, prüft die Kasse nach den Umständen. Fragen Sie vor der Abreise.

    Weniger Beitrag ab drei Monaten

    Ruht Ihr Anspruch länger als drei Kalendermonate, weil Sie in einem Land ohne Abkommen unterwegs sind, rechnet die Kasse bei freiwilligen Mitgliedern mit einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4b SGB V). 2026 sind das 395,50 € im Monat statt mindestens 1.318,33 €. Manche Kassen nennen das Anwartschaft. Leistungen aus Deutschland gibt es in dieser Zeit nicht, Ihr Schutz unterwegs ist allein die Auslandsversicherung. In der EU und in Ländern mit Abkommen ruht der Anspruch nicht vollständig, dort gibt es den abgesenkten Beitrag in der Regel nicht. Melden Sie die Reise Ihrer Kasse mit Abreise- und Rückkehrdatum.

    Für die Reise kündigen?

    Für eine Reise mit Rückkehr bringt das selten etwas. Freiwillig Versicherte können nur kündigen, wenn sie eine andere Absicherung im Krankheitsfall nachweisen (§ 175 Abs. 4 SGB V). Ob die Kasse dafür eine Auslandsreisepolice anerkennt, regelt das Gesetz nicht, klären Sie das vorher schriftlich. Pflichtversicherte können die gesetzliche Versicherung gar nicht verlassen. Für lange Reisen ist der abgesenkte Beitrag der vorgesehene Weg, und nach der Rückkehr sind Sie ohne Hürde wieder voll versichert.

    04 Privat versichert: Vertrag halten oder ruhen lassen

    Wer in Deutschland wohnt, muss eine Krankheitskostenversicherung abschließen und aufrechterhalten (§ 193 Abs. 3 VVG). Behalten Sie Ihre Wohnung, läuft Ihr privater Vertrag deshalb weiter, mit vollem Beitrag. Was er unterwegs zahlt, steht im Geltungsbereich Ihres Tarifs: nach den Musterbedingungen in Europa ohne zeitliche Grenze, außerhalb Europas nur im ersten Monat.

    Für die Zeit außerhalb Europas gibt es zwei Wege. Sie behalten den Vertrag und schließen zusätzlich eine Langzeit-Auslandskrankenversicherung ab. Oder Sie stellen den Vertrag für die Dauer der Reise auf eine Anwartschaft um und sind unterwegs nur über den Langzeit-Tarif versichert. Einen Anspruch auf die Umstellung geben die Musterbedingungen, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt vorübergehend in ein Land außerhalb von EU und EWR verlegen (MB/KK § 15 Abs. 3). Ob Ihr Versicherer auch umstellt, solange Ihre Wohnung in Deutschland bleibt, regeln die Tarifbedingungen. Fragen Sie vor der Abreise schriftlich nach.

    Die kleine Anwartschaft hält Ihren Gesundheitszustand fest und kostet nach unserer Erfahrung 1 bis 20 Euro im Monat. Die große sichert zusätzlich Eintrittsalter und Alterungsrückstellungen und kostet 40 bis 150 Euro. Für eine Reise von ein, zwei Jahren reicht meist die kleine. Nach der Rückkehr zahlen Sie dann den Beitrag für Ihr höheres Alter, eine neue Gesundheitsprüfung gibt es nicht.

    05 Was eine Langzeit-Auslandskrankenversicherung leisten sollte

    Eine Langzeit-Auslandskrankenversicherung zahlt medizinisch notwendige Behandlungen im Ausland für Aufenthalte, die über eine normale Reisepolice hinausgehen, je nach Tarif bis zu fünf Jahre. Im Vergleich der Stiftung Warentest vom Oktober 2026 mit 94 solcher Tarife sind die Unterschiede bei Preis und Leistung groß. Vor dem Abschluss lohnt der Blick auf sechs Punkte:

    1
    Laufzeit und Verlängerung

    Wählen Sie die geplante Dauer mit etwas Puffer. Fragen Sie vor der Abreise, ob und wie Sie den Vertrag aus dem Ausland verlängern können.

    2
    Geltungsbereich

    Es gibt Tarife weltweit mit USA und Kanada, weltweit ohne diese beiden Länder und nur für Europa. Planen Sie in die USA oder nach Kanada auch nur einen Abstecher, prüfen Sie, ob er mitversichert ist.

    3
    Vorerkrankungen

    In vielen Bedingungen sind Behandlungen ausgeschlossen, die bei der Abreise schon feststanden. Ob die Verschlechterung einer bekannten Erkrankung versichert ist, unterscheidet sich je Tarif.

    4
    Rücktransport

    Der Versicherer sollte zahlen, sobald der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. Strengere Bedingungen verlangen, dass er medizinisch notwendig ist.

    5
    Besuche in Deutschland

    Fliegen Sie zwischendurch nach Hause, etwa zu Weihnachten, klären Sie, ob ein Notfall während des Besuchs versichert ist und für wie viele Tage.

    6
    Alter und Zeitpunkt

    Manche Anbieter nehmen Neukunden nur bis zu einem Höchstalter. Schließen Sie vor der Abreise ab, für Work and Travel verlangen manche Länder den Nachweis schon bei der Einreise.

    Wir vermitteln Langzeit-Auslandskrankenversicherungen selbst, etwa für ein Jahr Weltreise, und der Abschluss geht in der Regel zügig. Der Beitrag steigt mit dem Alter und liegt für Tarife mit USA und Kanada höher. Eine Zahl nennen wir Ihnen für Ihre Route. Wer nicht zurückkommen will, braucht eine internationale Krankenversicherung und muss die Versicherung in Deutschland neu ordnen. Das erklärt der Ratgeber zur Krankenversicherung beim Auswandern.

    Vergleich

    Welcher Tarif passt zu Ihrer Route?

    Nennen Sie uns Reiseziele, Dauer und Ihr Alter. Wir vergleichen Langzeit-Tarife und prüfen dabei Vorerkrankungen, Rücktransport und Besuche in Deutschland.

    06 Weltreise, Work and Travel, Studium, Entsendung

    Weltreise und Sabbatical

    Klären Sie zuerst, ob Ihre Wohnung bleibt. Wenn ja, bleiben Sie in Deutschland versichert und brauchen für unterwegs einen Langzeit-Tarif für die ganze Reise. Melden Sie Abreise und Rückkehr Ihrer Kasse oder Ihrem Versicherer, damit Beitrag und Anwartschaft stimmen. Geben Sie die Wohnung auf, gelten die Regeln für den Wegzug.

    Work and Travel und Au-pair

    Typische Ziele wie Australien, Neuseeland oder Kanada liegen außerhalb Europas, die gesetzliche Kasse zahlt dort nichts. Einige Länder verlangen den Nachweis einer Krankenversicherung für den ganzen Aufenthalt. Kanada verlangt bei der Einreise eine Versicherung für die gesamte Zeit, mit Behandlung, Krankenhaus und Rücktransport, und stellt die Arbeitserlaubnis nur bis zum letzten Tag der Versicherung aus (Einwanderungsbehörde Kanada). Neuseeland verlangt für das Working-Holiday-Visum eine volle Krankenversicherung für die ganze Aufenthaltsdauer, auch für Krankenhausaufenthalte. Wer über die Eltern familienversichert ist, bleibt es nur, solange der Wohnsitz in Deutschland bleibt. Fragen Sie die Kasse vor der Abreise.

    Studium und Praktikum

    In der EU zahlt die Kasse über die Europäische Krankenversicherungskarte, solange Sie in Deutschland versichert bleiben und im Gastland nicht vorrangig versichert werden. Bei einem bezahlten Praktikum im Gastland gilt in der Regel dessen Sozialversicherungsrecht, weil für Beschäftigte das Recht des Landes gilt, in dem sie arbeiten (Art. 11 Verordnung (EG) 883/2004). Klären Sie dann mit Ihrer Kasse, wo Sie versichert sind. Außerhalb Europas ruht der Anspruch. Ist der Aufenthalt für Schule oder Studium erforderlich und bekommen Sie wegen einer Vorerkrankung keine Auslandsversicherung, übernimmt die Kasse unaufschiebbare Behandlungen ohne die Grenze von sechs Wochen bis zur Höhe der Inlandskosten, wenn sie das vor der Abreise festgestellt hat (§ 18 Abs. 3 SGB V).

    Entsendung durch den Arbeitgeber

    Schickt Ihr Arbeitgeber Sie befristet ins Ausland, bleiben Sie meist in der deutschen Sozialversicherung (§ 4 SGB IV). Innerhalb der EU gilt das für Entsendungen bis zu 24 Monaten. In Ländern ohne Abkommen zahlt der Arbeitgeber die Behandlung, die Ihnen nach deutschem Recht zusteht, und die Kasse erstattet ihm die Kosten bis zur Höhe der Inlandskosten (§ 17 SGB V). Einen Rücktransport umfasst das nicht (§ 60 Abs. 4 SGB V). Fragen Sie, ob Ihr Arbeitgeber dafür eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen hat.

    07 Zurück in Deutschland

    • Gesetzlich versichert: Melden Sie die Rückkehr Ihrer Kasse. Ab dann gilt wieder der normale Beitrag, und Sie haben wieder Anspruch auf alle Leistungen. Nehmen Sie nach unbezahltem Urlaub die Arbeit wieder auf, zahlt Ihr Arbeitgeber ab dem ersten Arbeitstag wieder seinen Anteil.
    • Privat versichert mit Anwartschaft: Reaktivieren Sie den Vertrag innerhalb weniger Monate, die genaue Frist steht im Vertrag. Melden Sie sich am besten sofort, die Umstellung dauert rund eine Woche. Versicherer haben in Einzelfällen auch ein halbes Jahr später noch aus Kulanz reaktiviert, einen Anspruch darauf gibt es nicht.
    • Langzeit-Tarif: Kommen Sie früher zurück, fragen Sie den Versicherer, ob er Beiträge für die ungenutzte Zeit erstattet.

    Wer seinen privaten Vertrag vor der Reise ohne Anwartschaft beendet hat, kommt in der Regel nur mit neuer Gesundheitsprüfung zurück in die private Krankenversicherung. Mit Vorerkrankungen klären wir über eine anonyme Risikovoranfrage bei mehreren Versicherern, wer Sie zu welchen Bedingungen nimmt.

    Vor der Abreise

    Beitrag, Anwartschaft und Tarif in einem Gespräch

    Wir prüfen mit Ihnen, was Ihre Versicherung in Deutschland während der Reise kostet, ob eine Anwartschaft passt und welcher Langzeit-Tarif die Lücke schließt.

    08 Sechs Irrtümer über lange Reisen

    Tippen Sie auf eine Karte, um die Auflösung zu sehen.

    09 Häufige Fragen

    Was ist eine Langzeit-Auslandskrankenversicherung?
    Eine private Auslandskrankenversicherung für Aufenthalte, die länger dauern, als eine normale Reisepolice erlaubt, je nach Tarif bis zu fünf Jahre. Sie zahlt medizinisch notwendige Behandlungen im Ausland und meist den Rücktransport nach Deutschland. Für das Leben in Deutschland ersetzt sie keine Krankenversicherung. Wer auf Dauer auswandert, braucht eine internationale Krankenversicherung.
    Wie lange gilt eine normale Auslandsreise-Krankenversicherung?
    Jahresverträge versichern beliebig viele Reisen im Jahr, jede aber nur bis zu einer Höchstdauer. Nach dem Vergleich der Stiftung Warentest liegt sie meist bei sechs bis zehn Wochen am Stück. Dauert Ihre Reise länger, schließen Sie vor der Abreise einen Langzeit-Tarif für die ganze Zeit ab.
    Zahlt meine gesetzliche Krankenkasse im Ausland?
    In der EU, im EWR und in der Schweiz zahlt sie über die Europäische Krankenversicherungskarte medizinisch notwendige Behandlungen nach dem Recht des Gastlands. In Ländern mit Abkommen wie der Türkei oder Tunesien gibt es Behandlungen, die nicht bis zur Rückkehr warten können. In allen anderen Ländern ruht der Anspruch (§ 16 SGB V). Einen Rücktransport nach Deutschland zahlt die Kasse nie.
    Muss ich während einer Weltreise weiter Krankenkassenbeitrag zahlen?
    Ja, solange Sie Ihre Wohnung in Deutschland behalten und Mitglied bleiben. Als freiwilliges Mitglied zahlen Sie weniger, wenn Ihr Anspruch länger als drei Kalendermonate ruht: Die Kasse rechnet dann mit einem Zehntel der Bezugsgröße, 2026 also mit 395,50 € im Monat (§ 240 Abs. 4b SGB V). Das gilt für Reisen in Länder ohne Abkommen. Melden Sie die Reise vorher bei Ihrer Kasse.
    Zahlt meine private Krankenversicherung auf einer Weltreise?
    Nach den Musterbedingungen gilt sie in Europa, außerhalb Europas nur im ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthalts, bei Transportunfähigkeit bis zu zwei Monate länger. Ihr Tarif kann mehr vorsehen, maßgeblich sind Ihre Bedingungen. Für längere Zeit außerhalb Europas brauchen Sie einen Langzeit-Tarif oder eine Vereinbarung mit Ihrem Versicherer.
    Sind Vorerkrankungen in der Langzeit-Auslandskrankenversicherung versichert?
    Das hängt vom Tarif ab. In vielen Bedingungen sind Behandlungen ausgeschlossen, die bei der Abreise schon feststanden. Ob die Verschlechterung einer bekannten Erkrankung versichert ist, unterscheidet sich je Anbieter. Bekommen Sie wegen einer Vorerkrankung oder Ihres Alters keinen Schutz, kann die gesetzliche Kasse unaufschiebbare Behandlungen außerhalb von EU und EWR übernehmen, wenn sie das vor der Abreise festgestellt hat, höchstens sechs Wochen im Kalenderjahr (§ 18 Abs. 3 SGB V).
    Brauche ich für Work and Travel eine Auslandskrankenversicherung?
    Praktisch immer. Typische Ziele wie Australien, Neuseeland oder Kanada liegen außerhalb Europas, die gesetzliche Kasse zahlt dort nichts. Kanada und Neuseeland verlangen außerdem eine Versicherung für den ganzen Aufenthalt, in Kanada endet die Arbeitserlaubnis mit der Versicherung. Schließen Sie den Tarif deshalb vor der Abreise für die volle Dauer ab.
    Gibt es Langzeit-Auslandskrankenversicherungen für mehrere Jahre?
    Ja, je nach Tarif bis zu fünf Jahre. Wer länger bleibt oder nicht zurückkommen will, wandert im Sinne der Krankenversicherung aus und braucht eine internationale Krankenversicherung. Dann ist auch zu klären, was mit der Versicherung in Deutschland passiert.

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    Stand Oktober 2026. Rechtslage nach SGB I, SGB IV, SGB V, VVG, Bundesmeldegesetz und Verordnung (EG) 883/2004, Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung (MB/KK), Merkblättern der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland und Angaben der Einwanderungsbehörden Kanadas und Neuseelands. Laufzeiten von Reisepolicen und Langzeit-Tarifen nach den Vergleichen der Stiftung Warentest (Juli und Oktober 2026). Beiträge zur Anwartschaft aus der Beratungspraxis Elbland Finanz (Max Eilert). Versicherungsmakler nach § 34d GewO. Diese Seite ersetzt keine individuelle Beratung.

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