
Ehepartnerzuschlag
Der Ehepartnerzuschlag ist ein zentraler Bestandteil der familienbezogenen Besoldung und gewinnt insbesondere im öffentlichen Dienst, bei Auslandsverwendungen sowie im diplomatischen Umfeld erhebliche Bedeutung. Wir stellen die maßgeblichen Rechtsgrundlagen, Anspruchsvoraussetzungen, Berechnungsmodelle und Besonderheiten umfassend dar und zeigen, wie der Anspruch rechtssicher geltend gemacht wird.
Albert Wellerdt | Partner
Der Ehepartnerzuschlag ist ein familienbezogener Besoldungsbestandteil, der verheirateten Beamtinnen und Beamten sowie bestimmten im öffentlichen Dienst Beschäftigten gewährt wird. Er dient dem Ausgleich der erhöhten finanziellen Belastungen durch Unterhaltspflichten innerhalb einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Je nach Statusgruppe unterscheidet sich die Rechtsgrundlage:
Im diplomatischen Dienst und bei Entsendungen ins Ausland greifen zusätzlich spezifische Vorschriften des Auswärtigen Dienstes und der Auslandsbesoldung.
Kundenstimmen
Das sagen unsere Kunden
Ein Anspruch auf Ehepartnerzuschlag besteht regelmäßig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
In bestimmten Konstellationen – etwa bei Trennung, Scheidung oder bei gleichzeitiger Beschäftigung beider Ehepartner im öffentlichen Dienst – kann der Zuschlag entfallen oder reduziert werden.
Besonderheit bei Doppelverdienern im öffentlichen Dienst
Sind beide Ehepartner beamtet oder im öffentlichen Dienst beschäftigt, wird der Zuschlag regelmäßig nur einmal gewährt oder anteilig angerechnet. Maßgeblich sind die jeweiligen Besoldungsordnungen und Anrechnungsregelungen.
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Die Höhe des Ehepartnerzuschlags richtet sich nach:
Im Regelfall ist der Ehepartnerzuschlag Teil des Familienzuschlags der Stufe 1. Dieser variiert je nach Gesetzgeber und wird regelmäßig angepasst.
Bestandteil | Inhalt |
|---|---|
Stufe 1 | Verheiratetenzuschlag (Ehepartnerzuschlag) |
Stufe 2 ff. | Kinderzuschläge |
Die konkrete monatliche Höhe kann, abhängig vom Dienstherrn,m mehrere hundert Euro betragen und erhöht sich bei zusätzlichem Kinderzuschlag erheblich.
Besondere Relevanz entfaltet der Ehepartnerzuschlag bei einer Entsendung ins Ausland, insbesondere im diplomatischen oder konsularischen Dienst.
Hier greifen zusätzliche Komponenten:
Wird der Ehepartner ins Ausland mitgenommen, bleibt der Ehepartnerzuschlag regelmäßig bestehen. Erfolgt keine Mitnahme, kann stattdessen eine Trennungspauschale oder eine Auslandsmehrbelastungszulage gewährt werden.
Entscheidungsstruktur bei Auslandsentsendung
Die tatsächliche Ausgestaltung hängt von der konkreten Entsendungsdauer, dem Zielland sowie dem Status des Ehepartners ab.
Der Ehepartnerzuschlag ist grundsätzlich steuerpflichtiger Bestandteil der Besoldung. Er unterliegt:
Sozialversicherungsrechtlich gelten bei Beamten Sonderregelungen, da diese nicht sozialversicherungspflichtig sind.
Ein Anspruch entfällt insbesondere bei:
Wird der Wegfall nicht unverzüglich angezeigt, kann es zu Rückforderungen kommen. Diese können mehrere tausend Euro betragen, wenn der Zuschlag über längere Zeit zu Unrecht bezogen wurde.
Die Mitteilungspflicht gegenüber der Besoldungsstelle besteht unverzüglich nach Eintritt der maßgeblichen Veränderung.
Auch im Ruhestand wirkt sich der Ehepartnerzuschlag mittelbar aus, da er in bestimmten Konstellationen Einfluss auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge haben kann.
Für Hinterbliebene relevant:
Die genaue Berechnung erfolgt auf Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des letzten Grundgehalts.
Die föderale Struktur Deutschlands führt zu teilweise erheblichen Unterschieden:
Ein präziser Vergleich erfordert stets die Prüfung der jeweils geltenden landesrechtlichen Besoldungstabellen.
Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Ehepartnerzuschlag regelmäßig anteilig entsprechend dem Beschäftigungsumfang gewährt.
Bei Beurlaubung ohne Bezüge entfällt der Anspruch grundsätzlich. Sonderfälle bestehen bei:
Hier sind differenzierte Einzelfallprüfungen erforderlich.
Zur Sicherstellung des Anspruchs empfehlen wir:
Bei Ablehnung oder fehlerhafter Festsetzung ist ein Widerspruch innerhalb der gesetzlichen Fristen möglich. In strittigen Fällen kann verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden.
Besteht Anspruch bei eingetragener Lebenspartnerschaft?
Wird der Zuschlag bei Scheidung sofort eingestellt?
Gibt es den Ehepartnerzuschlag auch für Tarifbeschäftigte?
Gerade bei langfristiger Karriereplanung im öffentlichen Dienst oder im diplomatischen Umfeld stellt der Ehepartnerzuschlag einen relevanten Einkommensbestandteil dar. In Kombination mit Kinderzuschlägen, Auslandszuschlägen und Versorgungsansprüchen ergibt sich ein erheblicher finanzieller Effekt über die gesamte Dienstzeit hinweg.
Eine präzise Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungsgrundlagen verhindert finanzielle Nachteile und sichert die vollständige Ausschöpfung der besoldungsrechtlichen Ansprüche.
Der Ehepartnerzuschlag ist ein wesentlicher Bestandteil der familienbezogenen Besoldung im öffentlichen Dienst und bei Auslandsverwendungen. Anspruch, Höhe und Fortbestand hängen von zahlreichen Faktoren ab, darunter Familienstand, Beschäftigungsumfang, Bundes- oder Landesrecht sowie besondere Entsendungssituationen.
Durch sorgfältige Prüfung, fristgerechte Anzeige von Änderungen und konsequente Kontrolle der Besoldungsabrechnung stellen wir sicher, dass der zustehende Zuschlag in voller Höhe gewährt wird und langfristig zur finanziellen Stabilität beiträgt.