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Ehepartnerzuschlag 2026

Ehepartnerzuschlag 2026: Anspruch, Höhe & Tabelle

Der Ehepartnerzuschlag ist ein zentraler Bestandteil der Besoldung im öffentlichen Dienst und betrifft insbesondere Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfänger. Wir erläutern präzise und umfassend, wer Anspruch auf den Ehepartnerzuschlag hat, wie hoch er ausfällt, welche gesetzlichen Grundlagen gelten und wie die konkrete Berechnung erfolgt. Dabei berücksichtigen wir aktuelle Regelungen für Bund und Länder sowie relevante Besonderheiten.

Albert Wellerdt | Partner

Was ist der Ehepartnerzuschlag?

Der Ehepartnerzuschlag ist ein Bestandteil des Familienzuschlags innerhalb der Beamtenbesoldung. Er wird verheirateten Beamtinnen und Beamten zusätzlich zum Grundgehalt gewährt und dient der finanziellen Berücksichtigung familiärer Verpflichtungen.

Der Zuschlag ist in der Regel:

  • Bestandteil der Stufe 1 des Familienzuschlags
  • Unabhängig vom Einkommen des Ehepartners (mit Ausnahmen bei Doppelverbeamtung)
  • Bestandteil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (je nach Landesrecht)


Rechtsgrundlage ist das jeweilige Besoldungsgesetz des Bundes oder der Länder.

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Anspruch auf Ehepartnerzuschlag: Voraussetzungen im Detail

Ein Anspruch auf Ehepartnerzuschlag besteht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Rechtsgültige Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft

Der Zuschlag wird gewährt bei:

  • Bestehender Ehe
  • Eingetragener Lebenspartnerschaft (gleichgestellt)
  • Nicht bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

2. Beamtenstatus oder Anspruch auf Versorgungsbezüge

Anspruchsberechtigt sind:

  • Beamtinnen und Beamte im aktiven Dienst
  • Richterinnen und Richter
  • Versorgungsempfänger (Pensionäre)

3. Keine doppelte Zahlung bei Doppelverbeamtung

Sind beide Ehepartner im öffentlichen Dienst beschäftigt und bezugsberechtigt, wird der Ehepartnerzuschlag nur einmal in voller Höhe gewährt. In der Praxis erfolgt eine Aufteilung oder Anrechnung gemäß den besoldungsrechtlichen Vorschriften.

Höhe des Ehepartnerzuschlags 2026

Die konkrete Höhe variiert je nach Dienstherr (Bund oder Bundesland) und Besoldungsgruppe.

Beispiel: Familienzuschlag Stufe 1 (Ehepartnerzuschlag)

Dienstherr
Monatlicher Zuschlag (ca.)

Bund

150 € – 170 €

Bayern

155 € – 180 €

NRW

150 € – 165 €

Baden-Württemberg

160 € – 175 €

Die exakte Höhe ist abhängig von:

  • Besoldungsgruppe (z. B. A9, A13, A16)
  • Gültiger Besoldungstabelle
  • Anpassungen durch Besoldungsreformen


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Unterschied zwischen Ehepartnerzuschlag und Kinderzuschlag

Der Ehepartnerzuschlag ist Teil der Stufe 1 des Familienzuschlags. Ab dem ersten Kind erhöht sich der Familienzuschlag erheblich.

Struktur des Familienzuschlags

  1. Stufe: Ehepartnerzuschlag
  2. Stufe: 1. Kind
  3. Stufe: 2. Kind
  4. Stufe: Weitere Kinderzuschläge

Der Kinderzuschlag kann mehrere hundert Euro pro Monat betragen und steigt mit der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder deutlich an.

Ehepartnerzuschlag bei Teilzeit, Elternzeit und Beurlaubung

Teilzeitbeschäftigung

  • Der Ehepartnerzuschlag wird nicht anteilig gekürzt, da es sich um einen familienbezogenen Bestandteil handelt.

Elternzeit

  • Während der Elternzeit ohne Bezüge entfällt der Anspruch auf den Zuschlag, da keine Dienstbezüge gezahlt werden.

Beurlaubung ohne Dienstbezüge

  • Auch hier entfällt der Anspruch, es sei denn, es bestehen Sonderregelungen im jeweiligen Landesrecht.

Ehepartnerzuschlag bei Scheidung oder Trennung

Der Anspruch endet mit:

  • Rechtskräftiger Scheidung
  • Aufhebung der Lebenspartnerschaft
  • Dauerhafter Trennung (je nach Melde- und Nachweislage)


Wird die Ehe im laufenden Monat geschieden, endet der Anspruch grundsätzlich mit Ablauf des Monats der Rechtskraft.

Steuerliche Behandlung des Ehepartnerzuschlags

Der Ehepartnerzuschlag:

  • Ist steuerpflichtig
  • Unterliegt der Lohnsteuer
  • Wird in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen
  • Ist sozialversicherungsfrei für Beamtinnen und Beamte

Er erhöht das Bruttogehalt und wirkt sich entsprechend auf die individuelle Steuerlast aus.

Ehepartnerzuschlag im Ruhestand (Pension)

Versorgungsempfänger erhalten den Ehepartnerzuschlag weiterhin, sofern:

  • Eine gültige Ehe besteht
  • Keine dauerhafte Trennung vorliegt
  • Anspruch auf Versorgungsbezüge besteht


Der Zuschlag ist ruhegehaltfähig und Bestandteil der Versorgungsbezüge.

Antragstellung und Nachweis

In der Regel wird der Ehepartnerzuschlag nach Vorlage der Heiratsurkunde automatisch gewährt. Notwendig sind:

  • Heiratsurkunde oder Nachweis der Lebenspartnerschaft
  • Steueridentifikationsnummer des Ehepartners



  • Erklärung zur Doppelverbeamtung


Änderungen des Familienstandes sind unverzüglich mitzuteilen.

Häufige Sonderfälle im Überblick

Ehepartner im Ausland

  • Besteht eine rechtsgültige Ehe, wird der Zuschlag unabhängig vom Wohnsitz des Ehepartners gewährt.

Getrennt lebend, aber nicht geschieden

  • Bei dauerhafter Trennung entfällt der Anspruch, auch wenn formal noch eine Ehe besteht.

Zweite Ehe

  • Bei erneuter Heirat entsteht ein neuer Anspruch ab dem Monat der Eheschließung.

Beispielrechnung: Ehepartnerzuschlag in Besoldungsgruppe A13 (Bund)

  • Grundgehalt A13: ca. 5.000 €
  • Familienzuschlag Stufe 1: ca. 160 €
  • Gesamtbrutto: 5.160 €

Mit einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag erheblich, sodass Gesamtbezüge von über 5.500 € möglich sind.

Aktuelle Entwicklungen und Reformen

In den letzten Jahren wurden zahlreiche Besoldungsanpassungen vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf:

  • Verfassungsrechtliche Vorgaben zur amtsangemessenen Alimentation
  • Erhöhungen der Familienzuschläge für kinderreiche Familien
  • Regionale Unterschiede zwischen Bund und Ländern

Eine regelmäßige Überprüfung der geltenden Besoldungstabellen ist empfehlenswert.

Fazit: Ehepartnerzuschlag gezielt nutzen und korrekt berechnen

Der Ehepartnerzuschlag ist ein wesentlicher Bestandteil der Beamtenbesoldung und bietet eine klare finanzielle Entlastung für verheiratete Beamtinnen und Beamte. Anspruch, Höhe und steuerliche Behandlung sind eindeutig geregelt, unterscheiden sich jedoch je nach Dienstherr.

Wer die Voraussetzungen erfüllt, profitiert dauerhaft von einer spürbaren Erhöhung der monatlichen Bezüge – sowohl im aktiven Dienst als auch im Ruhestand. Eine korrekte Antragstellung und laufende Aktualisierung der persönlichen Daten sichern den vollständigen Anspruch.