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Ehepartnerzuschlag

Ehepartnerzuschlag im öffentlichen Dienst und bei Auslandsverwendungen

Der Ehepartnerzuschlag ist ein zentraler Bestandteil der familienbezogenen Besoldung und gewinnt insbesondere im öffentlichen Dienst, bei Auslandsverwendungen sowie im diplomatischen Umfeld erhebliche Bedeutung. Wir stellen die maßgeblichen Rechtsgrundlagen, Anspruchsvoraussetzungen, Berechnungsmodelle und Besonderheiten umfassend dar und zeigen, wie der Anspruch rechtssicher geltend gemacht wird.

Albert Wellerdt | Partner

Begriff und rechtliche Einordnung des Ehepartnerzuschlags

Der Ehepartnerzuschlag ist ein familienbezogener Besoldungsbestandteil, der verheirateten Beamtinnen und Beamten sowie bestimmten im öffentlichen Dienst Beschäftigten gewährt wird. Er dient dem Ausgleich der erhöhten finanziellen Belastungen durch Unterhaltspflichten innerhalb einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Je nach Statusgruppe unterscheidet sich die Rechtsgrundlage:

  • Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte: Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
  • Landesbeamtinnen und Landesbeamte: jeweilige Landesbesoldungsgesetze
  • Richterinnen und Richter: Richterbesoldungsgesetze
  • Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst: kein klassischer Ehepartnerzuschlag, sondern ggf. familienbezogene Entgeltbestandteile oder Auslandszuschläge

Im diplomatischen Dienst und bei Entsendungen ins Ausland greifen zusätzlich spezifische Vorschriften des Auswärtigen Dienstes und der Auslandsbesoldung.

Kundenstimmen

Das sagen unsere Kunden

Anspruchsvoraussetzungen für den Ehepartnerzuschlag

Ein Anspruch auf Ehepartnerzuschlag besteht regelmäßig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Bestehende rechtsgültige Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft
  2. Nicht dauernd getrennt lebend
  3. Keine konkurrierende Zahlung bei Doppelverdiener-Konstellationen, sofern beide Ehepartner im öffentlichen Dienst stehen

In bestimmten Konstellationen – etwa bei Trennung, Scheidung oder bei gleichzeitiger Beschäftigung beider Ehepartner im öffentlichen Dienst – kann der Zuschlag entfallen oder reduziert werden.

Besonderheit bei Doppelverdienern im öffentlichen Dienst

Sind beide Ehepartner beamtet oder im öffentlichen Dienst beschäftigt, wird der Zuschlag regelmäßig nur einmal gewährt oder anteilig angerechnet. Maßgeblich sind die jeweiligen Besoldungsordnungen und Anrechnungsregelungen.

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Höhe des Ehepartnerzuschlags nach Besoldungsgruppe

Die Höhe des Ehepartnerzuschlags richtet sich nach:

  • Besoldungsgruppe (A-, B-, C- oder W-Besoldung)
  • Erfahrungsstufe
  • Bundes- oder Landesrecht
  • ggf. Auslandsverwendung

Im Regelfall ist der Ehepartnerzuschlag Teil des Familienzuschlags der Stufe 1. Dieser variiert je nach Gesetzgeber und wird regelmäßig angepasst.

Beispielhafte Struktur des Familienzuschlags

Bestandteil
Inhalt

Stufe 1

Verheiratetenzuschlag (Ehepartnerzuschlag)

Stufe 2 ff.

Kinderzuschläge

Die konkrete monatliche Höhe kann, abhängig vom Dienstherrn,m mehrere hundert Euro betragen und erhöht sich bei zusätzlichem Kinderzuschlag erheblich.

Ehepartnerzuschlag bei Auslandsverwendung

Besondere Relevanz entfaltet der Ehepartnerzuschlag bei einer Entsendung ins Ausland, insbesondere im diplomatischen oder konsularischen Dienst.

Hier greifen zusätzliche Komponenten:

  • Auslandszuschlag
  • Kaufkraftausgleich
  • Auslandsverwendungszuschlag
  • Trennungsentschädigung

Wird der Ehepartner ins Ausland mitgenommen, bleibt der Ehepartnerzuschlag regelmäßig bestehen. Erfolgt keine Mitnahme, kann stattdessen eine Trennungspauschale oder eine Auslandsmehrbelastungszulage gewährt werden.

Entscheidungsstruktur bei Auslandsentsendung

  1. Auslandsentsendung
  2. Ehepartner begleitet?
  3. Ehepartnerzuschlag bleibt bestehen oder
  4. Prüfung Trennungsentschädigung
  5. Mögliche Auslandsmehrbelastungszuage

Die tatsächliche Ausgestaltung hängt von der konkreten Entsendungsdauer, dem Zielland sowie dem Status des Ehepartners ab.

Steuerliche Behandlung des Ehepartnerzuschlags

Der Ehepartnerzuschlag ist grundsätzlich steuerpflichtiger Bestandteil der Besoldung. Er unterliegt:

  • Einkommensteuer
  • Solidaritätszuschlag (soweit anwendbar)
  • Kirchensteuer


Sozialversicherungsrechtlich gelten bei Beamten Sonderregelungen, da diese nicht sozialversicherungspflichtig sind.

Wegfall und Rückforderung des Ehepartnerzuschlags

Ein Anspruch entfällt insbesondere bei:

  • Scheidung
  • dauerhafter Trennung
  • Tod des Ehepartners
  • unrichtigen Angaben

Wird der Wegfall nicht unverzüglich angezeigt, kann es zu Rückforderungen kommen. Diese können mehrere tausend Euro betragen, wenn der Zuschlag über längere Zeit zu Unrecht bezogen wurde.

Die Mitteilungspflicht gegenüber der Besoldungsstelle besteht unverzüglich nach Eintritt der maßgeblichen Veränderung.

Ehepartnerzuschlag bei Versorgung und Pension

Auch im Ruhestand wirkt sich der Ehepartnerzuschlag mittelbar aus, da er in bestimmten Konstellationen Einfluss auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge haben kann.

Für Hinterbliebene relevant:

  • Witwen- und Witwerversorgung
  • Hinterbliebenenzuschläge
  • Versorgungsabschläge bei vorzeitigem Ruhestand

Die genaue Berechnung erfolgt auf Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des letzten Grundgehalts.

Unterschiede zwischen Bund und Ländern

Die föderale Struktur Deutschlands führt zu teilweise erheblichen Unterschieden:

  • Abweichende Höhe des Familienzuschlags
  • Unterschiedliche Anpassungszeiträume
  • Verschiedene Anrechnungsmodelle bei Doppelverdienern
  • Sonderregelungen bei Teilzeitbeschäftigung

Ein präziser Vergleich erfordert stets die Prüfung der jeweils geltenden landesrechtlichen Besoldungstabellen.

Ehepartnerzuschlag bei Teilzeit und Beurlaubung

Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Ehepartnerzuschlag regelmäßig anteilig entsprechend dem Beschäftigungsumfang gewährt.

Bei Beurlaubung ohne Bezüge entfällt der Anspruch grundsätzlich. Sonderfälle bestehen bei:

  • Elternzeit
  • familienpolitischer Beurlaubung
  • Sonderurlaub aus dienstlichen Gründen

Hier sind differenzierte Einzelfallprüfungen erforderlich.

Praktische Durchsetzung des Anspruchs

Zur Sicherstellung des Anspruchs empfehlen wir:

  1. Unverzügliche Anzeige der Eheschließung
  2. Vorlage der Heiratsurkunde
  3. Mitteilung aller Statusänderungen
  4. Prüfung der Besoldungsabrechnung
  5. Fristgerechte Geltendmachung bei fehlerhafter Berechnung

Bei Ablehnung oder fehlerhafter Festsetzung ist ein Widerspruch innerhalb der gesetzlichen Fristen möglich. In strittigen Fällen kann verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden.

Häufige Praxisfragen zum Ehepartnerzuschlag

Besteht Anspruch bei eingetragener Lebenspartnerschaft?

  • Ja, die Gleichstellung ist gesetzlich verankert.

Wird der Zuschlag bei Scheidung sofort eingestellt?

  • Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt der Anspruch.

Gibt es den Ehepartnerzuschlag auch für Tarifbeschäftigte?

  • Im klassischen Sinne nicht; jedoch existieren tarifliche Auslands- oder Familienzuschläge.

Strategische Bedeutung für Beamte und Diplomaten

Gerade bei langfristiger Karriereplanung im öffentlichen Dienst oder im diplomatischen Umfeld stellt der Ehepartnerzuschlag einen relevanten Einkommensbestandteil dar. In Kombination mit Kinderzuschlägen, Auslandszuschlägen und Versorgungsansprüchen ergibt sich ein erheblicher finanzieller Effekt über die gesamte Dienstzeit hinweg.

Eine präzise Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungsgrundlagen verhindert finanzielle Nachteile und sichert die vollständige Ausschöpfung der besoldungsrechtlichen Ansprüche.

Fazit: Ehepartnerzuschlag rechtssicher nutzen und optimieren

Der Ehepartnerzuschlag ist ein wesentlicher Bestandteil der familienbezogenen Besoldung im öffentlichen Dienst und bei Auslandsverwendungen. Anspruch, Höhe und Fortbestand hängen von zahlreichen Faktoren ab, darunter Familienstand, Beschäftigungsumfang, Bundes- oder Landesrecht sowie besondere Entsendungssituationen.

Durch sorgfältige Prüfung, fristgerechte Anzeige von Änderungen und konsequente Kontrolle der Besoldungsabrechnung stellen wir sicher, dass der zustehende Zuschlag in voller Höhe gewährt wird und langfristig zur finanziellen Stabilität beiträgt.